Liebhaberwert
Im Schadenersatzrecht spielt der Wert eines Gutes eine wichtige Rolle. Je nach Fragestellung sind unterschiedliche Wertbegriffe relevant. Der Liebhaberwert wird durch das Interesse eines, wenn auch begrenzten Käuferkreises, der über den gewöhnlichen Nutzen hinaus weitere Besonderheiten der Sache bewertet, wie insbesondere Seltenheit (Sammlerobjekt, seltener Sportwagen, historisches Fahrzeug) oder Zuordnung zu einer prominenten Person etc. bestimmt. Er liegt regelmäßig höher als der gemeine Wert (Verkehrswert).
Bei Beschädigung oder Zerstörung tritt für den Eigentümer eine objektiv messbare Vermögensverminderung, ein materieller Schaden ein, der gegebenenfalls ersetzt werden muss. Die Ausmessung des Liebhaberwerts erfolgt nach österreichischem Recht durch einen Sachverständigen.
Der Liebhaberwert ist vom Wert der besonderen Vorliebe zu unterscheiden. Er liegt nur für den Geschädigten über dem gemeinen Wert und ergibt sich daraus, dass der Geschädigte eine gefühlsmäßige Sonderbeziehung zum beschädigten Gegenstand hat, etwa weil es sich um Erb- oder Erinnerungsstück handelt (§ 1331 ABGB, Österreich). Mit dem Affektionsinteresse wird kein Vermögensverlust abgegolten, sondern ein immaterieller Schaden, vergleichbar dem Schmerzengeld beim Trauerschaden. Ersatzfähig ist (nach österreicher Judikatur) der Wert der besonderen Vorliebe nur bei Beschädigung vermittels einer, durch das Strafgesetz verbotenen Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude.
Die Ausmessung des Werts der besonderen Vorliebe erfolgt (nach österreichischer Judikatur) durch das Gericht und ist somit keine Sachverständigenfrage [1].
Literatur
- ↑ P. Nechvatal und B. Wielke: Definitionen des Wertes eines Kfz, in: Sachverständige, 2/2011, S. 86