Heilberuf

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Heilberuf bezeichnet im weitesten Sinn einen Beruf, der sich mit der Behandlung von Krankheiten und Behinderungen auseinandersetzt.

Rechtliche Situation in Deutschland

Gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 Grundgesetz besitzt der Bund das Recht über die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe. Hierzu erlässt er Spezialgesetze.

Ärzte und Heilpraktiker

Nach geltendem Recht ist in Deutschland die Ausübung der Heilkunde grundsätzlich nur den Angehörigen eines akademischen Heilberufes und Heilpraktikern gestattet. Zu den akademischen Heilberufen zählen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Tierarzt und Apotheker), deren Angehörige in Berufskammern organisiert sind.

Der Beruf des Heilpraktikers (Deutschland, Schweiz) umfasst die Ausübung der Heilkunde unter Einschränkungen, wie etwa bei der Verordnung verschreibungspflichtiger Medikamente oder der Behandlung von einigen Infektionskrankheiten. Die Berufsbezeichnung darf nur führen, wer über eine entsprechende staatliche Erlaubnis gemäß Heilpraktikergesetz verfügt.

Nach § 4 Abs. 14a UStG sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“ – mit Ausnahme bestimmter Leistungen im Zusammenhang mit Zahnprothesen oder kieferorthopädischer Apparate – in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit.

Spezielle Heilberufe

Als „spezielle Heilberufe“ wurden zunächst die Berufe im Bereich Psychologischen Psychotherapie, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie sowie der Musiktherapie und Kunsttherapie und anderen psychotherapeutischen Heilberufen bezeichnet. Listen von „speziellen Heilberufen“ umfassen heute mehr als 50 verschiedene Berufsbezeichnungen.

nichakademische/teilakademische Heilberufe

Die Berufe Ergotherapeut, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpfleger, Hebamme/Entbindungshelfer, Logopäde, Masseur und Medizinischer Bademeister, medizinisch-technischer Radiologieassistent, Operationstechnischer Assistent, Krankenpflegehilfe, Physiotherapeut, Diätassistent und Rettungsassistent Notfallsanitäter sind nichtakademische bzw. teilweise akademisierte Heilberufe. Die entsprechenden Berufsbezeichnungen sind geschützt. Teilweise sind die Berufe verkammert, z.B. Pflegekammern.

Siehe auch

Literatur

  • Jörg Schnitzler: Das Recht der Heilberufe. Übersicht, Begriff, Verfassungsfragen. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0534-0 (Rezension: siehe [1]).

Einzelnachweise