Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff |
Abkürzung: | GoBD |
Art: | Verwaltungsvorschrift |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 108 Abs. 7 GG |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht, Steuerverfahrensrecht, Handelsrecht |
Fundstellennachweis: | BMF V A 4 - S 0316/13/10003 |
Erlassen am: | 14. November 2014 (BStBl. I Seite 1450) |
Inkrafttreten am: | 31. Dezember 2014 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) regeln die formalen Anforderungen an die Buchführung und die Aufbewahrung von steuerrechtlich relevanten elektronischen Daten und Papierdokumenten unter Bezug auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Zudem enthalten die GoBD Regeln zum elektronischen Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen.
Die GoBD wurden durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums am 14. November 2014 veröffentlicht. Die GoBD sind ab 1. Januar 2015 gültig. Sie lösen die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) und die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) ab.[1]
Literatur
- Martin Henn, GoBD - Zweifelsfragen: Erfassung in Grundbüchern oder Grundaufzeichnungen sowie zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen, Der Betrieb 2015, 2660
- Michael Goldshteyn/Stefan Thelen, Praxishandbuch digitale Betriebsprüfung /Anforderungen der neuen GoBD ab Buchführung, Datenspeicherung und Datenzugriff, ISBN 978 - 3- 7910 - 3446- 1