Altersbestimmung (Mensch)

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Als Altersbestimmung beim Menschen bezeichnet man die Bestimmung des Lebensalters.

Ein bestimmtes Lebensalter spielt in vielen Rechtsbereichen eine Rolle, weil davon bei natürlichen Personen eine Vielzahl von Rechten und Pflichten abhängt wie die Geschäftsfähigkeit, Handlungs- und Verfahrensfähigkeit, Strafmündigkeit und verschiedene Regelungen des Familien-, Sozial-, Asyl- und Aufenthaltsrechts. International bedeutsam sind die Anliegen der Altersbestimmung beispielsweise für die Wahrung von Kinderrechten oder die Erhebung von statistischen Daten eines nationalen oder regionalen Zensus in Bezug auf die Bevölkerungsentwicklung oder Ernährungssituation. Dies betrifft vor allem Staaten mit einem mangelhaften oder gänzlich fehlenden Geburtenverzeichnis.[1]

Die Altersbestimmung bzw. Altersschätzung bei Leichen(-teilen) und Skeletten hilft bei der Identifizierung unbekannter Toter. Rechtlich bedeutsam ist weniger das Alter als vielmehr der Todeszeitpunkt einer verstorbenen Person, etwa im Erbrecht. Für die Archäologie ist das geschätzte Lebensalter wichtig, da es bei anthrologischen und soziologischen Fragestellungen hilft.

Eine Altersbestimmung von Personen ist anhand amtlicher Ausweise möglich, die das Geburtsdatum beweisen, beispielsweise einer Geburtsurkunde. Bei der Altersbestimmung von Personen ohne oder mit nicht anerkannten Ausweisen wird zunächst eine Einschätzung über eine qualifizierte Inaugenscheinnahme und Befragung vorgenommen. In Zweifelsfällen werden medizinische Untersuchungen oder auch medizinische Maßnahmen durch die zuständigen Behörden veranlasst und durch Gerichtsmediziner durchgeführt.

Methodik der Altersfeststellung

Nichtmedizinische Methoden

Eine nichtmedizinische Methode ist die Altersfeststellung anhand von Urkunden oder sonstigen Schriftstücken.

Bei Personen ohne Ausweisdokumente kommt im Verwaltungsverfahren gem. § 26 VwVfG die Inaugenscheinnahme bei einem Gespräch, die Befragung von Angehörigen oder Bekannten und die Begutachtung äußerer Merkmale in Betracht. Da es hierfür keine wissenschaftlichen Standards gibt, ist die Methode mit einem großen Fehlerpotential behaftet.[2]

Medizinische Methoden

Bei den medizinischen Methoden ist zu unterscheiden zwischen ärztlichen Untersuchungen wie der visuellen zahnmedizinischen Altersdiagnostik durch Begutachtung des Gebisses oder Feststellung der Zahnreife sowie der körperlichen Reife und ärztlichen Maßnahmen, bei denen Röntgendiagnostik, Computertomographie oder Magnetresonanztomographie zur Beurteilung von Zähnen, Handwurzelknochen bzw. Hand oder der Schlüsselbeine zum Einsatz kommt.

Medizinische Methoden haben gegenüber den nichtmedizinischen die größere Objektivität, da es hierfür wissenschaftliche Standards gibt und die Maßnahmen von wissenschaftlich geschulten Fachkräften durchgeführt werden.

Ärztliche Maßnahmen am lebenden Menschen bedürfen der informierten Einwilligung des Betroffenen, damit sich der durchführende Arzt nicht eines Körperverletzungsdeliktes schuldig macht.[3] Der Nachteil der Röntgendiagnostik am lebenden Mensch ist, dass der Körper dabei Röntgenstrahlung ausgesetzt wird.[2] Bei einer Röntgenaufnahme der Hand entsteht eine Strahlenbelastung von 0,1 Mikrosievert, bei einer Panoramaschichtaufnahme des Kiefers von 26 Mikrosievert und bei einem Schulter-CT von 400 Mikrosievert. Bei Röntgenuntersuchungen zum Zweck der Altersschätzung in Strafverfahren und im Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes darf die Röntgenuntersuchung der Gesundheit der zu untersuchenden Person nicht abträglich sein. Es gibt keinen Grenzwert, unterhalb dem Strahlung als völlig unbedenklich anzusehen wäre.[4] Die Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Röntgenuntersuchungen außerhalb von Strafverfahren ist uneinheitlich.[5] Zum Vergleich: Der deutsche Durchschnittsbürger bekommt im Jahr etwa 2000 Mikrosievert durch Röntgenstrahlung ab, dazu 1000 bis zu 2000 Mikrosievert durch die normale Umgebungsstrahlung.[6][7]

Um stochastische Schäden durch künstliche ionisierende Strahlung zu vermeiden, wird mit der EU-Richtlinie 2013/59 (Euratom) für die medizinische Anwendung eine rechtfertigende Indikation verlangt. In Deutschland gilt dies nach § 23 der Röntgenverordnung, wobei § 25 vom Gesetz vorgesehene Fälle erlaubt.[8]

Bei der Diagnose wird aus dem individuellen biologischen Alter auf das chronologische Alter des lebenden Betroffenen geschlossen. Die dazu verwendeten Referenzstudien sollten möglichst folgende Anforderungen erfüllen: adäquate Stichprobengröße, gesicherte Altersangabe der Probanden, gleichmäßige Altersverteilung, Geschlechtertrennung, Angabe des Untersuchungszeitpunkts, klare Definition und Methodik, Angaben zur Referenzpopulation nach genetisch-geographischer Herkunft und sozioökonomischem Status sowie Angaben zur Gruppengröße. Forensische Kernaussage ist je nach Untersuchungsauftrag die Angabe des wahrscheinlichsten Alters, ob eine bestimmte Altersangabe zutreffen kann oder eine Altersgrenze überschritten ist. Je nach Untersuchungsauftrag sind die bedeutsamen Altersangaben hinsichtlich ihrer Wahrscheinlichkeit verbal zu bewerten.[9]

Wenn eine verzögerte bzw. beschleunigte Skelettreifung nicht ausgeschlossen werden kann, unterliegt die Altersschätzung bei der Begutachtung eines einzelnen Knochens bzw. Zahns einer Streuung von ±2 Jahren. Die Streubreite lässt sich durch multifaktorielle Untersuchung weiter verringern. Die Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik empfiehlt als allgemein anerkannte Methodik die Kombination aus ärztlicher Untersuchung und als ärztliche Maßnahmen eine Röntgenuntersuchung der linken Hand und ggf. auch des Schlüsselbeins.[2][10][11]

Primär an Verstorbenen angewandt werden Methoden wie die Analyse der Skelettreife, altersgemäße Erkrankungen wie Arthrose und Arterienverkalkung, oder Veränderungen der Knochenstruktur. Durch moderne feinauflösende bildgebende Verfahren sind solche Diagnosen aber zunehmend auch in vivo möglich. Informationen lassen sich auch aus Größe und Anzahl von Spuren an den Osteonen, einer Struktur im Knochengewebe, schließen.[12]

Die Zahnuntersuchungen beinhalten die visuelle Begutachtung des Gebisses und die Feststellung der Zahnreife. Bei Verstorbenen ist die Schätzung des Alters unter Berücksichtigung der Zahndurchbruchszeiten, der Wurzeldentintransparenz, des Razemesierungsgrades der Asparaginsäure im Dentin, und des Grades der Zementannulation (Zählung von „Jahresringen“ im Zahnzement) möglich.[13]

Genetische Untersuchungen

Mit epigenetischen Methoden kann das Alter mit einer Genauigkeit von 1 bis 3 Jahren genähert werden. Diese Methode wurde von Steve Horvath im Jahr 2013 erstmals publiziert, einem Statistikprofessor an der University of California, Los Angeles.[14][15]

Praktische Bedeutung

Strafverfahren

Die für die Strafmündigkeit relevante Altersgrenze ist gem. § 19 Strafgesetzbuch (StGB) das 14. Lebensjahr bei Begehung der Tat. Kinder, die jünger als 14 Jahre sind, sind generell schuldunfähig, sie bleiben also stets straflos.[16]

Bei Jugendlichen bis zum Alter von 17 Jahren ist Jugendstrafrecht anzuwenden. Bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) kann je nach dem Stand der sittlichen und geistigen Entwicklung entweder Jugend- oder Erwachsenen-Strafrecht anzuwenden sein.[17] Für die Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts gilt nach § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG):[16]

  • Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
  • Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

Verfahrensrechtliche Grundlage für eine Altersbestimmung ist § 81a Strafprozessordnung (StPO). Danach ist eine körperliche Untersuchung ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. Ob eine medizinische Röntgen-Untersuchung verhältnismäßig ist, muss im jeweiligen Einzelfall durch einen Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch durch den Staatsanwalt, entschieden werden.[18] Zulässig ist eine Röntgenuntersuchung zur Alterbestimmung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur nach Berücksichtigung der Stärke des Tatverdachts und der Schwere der Tat.[19]

Aufenthaltsrechtliche Verfahren

Bestehen Zweifel über das Lebensalter eines Ausländers, sind zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe zulässig, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des Ausländers (§ 49 Abs. 3, § 49 Abs. 6 AufenthG). Diese Maßnahmen sind zu dulden (§ 49 Abs. 10 AufenthG).

Jugendhilferechtliche Verfahren

Gibt eine eingereiste Person an, minderjährig zu sein, ist das örtliche Jugendamt im Interesse des Kindeswohls zur vorläufigen Inobhutnahme verpflichtet, bis eine Minderjährigkeit sicher ausgeschlossen werden kann. Zum Teil haben diese Menschen nie einen eigenen Pass besessen, konnten diesen bei der Flucht nicht mitnehmen oder die Ausweispapiere wurden von Schleppern einbehalten. Die erforderlichen Dokumente aus den Heimatländern zu besorgen, ist meistens sehr schwierig bis unmöglich. Gemäß § 42 f SGB VIII ist das Jugendamt zu einer Alterseinschätzung verpflichtet, wenn keine Ausweispapiere vorliegen. Die Alterseinschätzung erfolgt durch eine „qualifizierte Inaugenscheinnahme“. Mehrere erfahrene Fachkräfte der Jugendhilfe befragen und beobachten die Person in der Befragungssituation. Der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst, wird zur Beurteilung herangezogen. Erst wenn darüber hinaus Zweifel an einer möglichen Minderjährigkeit bestehen, kann eine medizinische Alterseinschätzung vom Jugendamt angeordnet werden.[20][21]

Aus der Grundrechtsrelevanz der ärztlichen Maßnahmen folgt, dass bei der Auswahl der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren ist. Die veranlassende Behörde hat die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel auszuwählen und darf es nicht dem Ermessen des Mediziners überlassen, eine beliebige Untersuchungsmethode auszuwählen.[22]

Mindestalterkonzept

Das Mindestalterkonzept ergibt sich aus den Garantien für unbegleitete Minderjährige gem. Art 25 Abs. 5 der EU-Asylverfahrensrichtlinie,[23] wonach ein nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Bestimmung des Alters verbleibender Zweifel an der Volljährigkeit im Asylverfahren zur Annahme von Minderjährigkeit führt. Dazu hat das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, in Kraft getreten am 1. November 2015 erstmals verbindliche Vorgaben in Form einer Regelung zum Verfahren der Altersfeststellung gesetzlich verankert.[24] Durch eine landes- und bundesweite Aufnahmepflicht bei verbesserter Datenlage soll gem. §§ 42a bis 42f SGB VIII n.F. eine den besonderen Schutzbedürfnissen und Bedarfslagen von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen entsprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung sichergestellt werden.[25] § 42f SGB VIII lautet:

„Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind entsprechend anzuwenden.“[26][27]

Verfahren

Die Untersuchung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person. Wird durch eine verweigerte Einwilligung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert und ist nicht nachgewiesen, ob die betroffene Person Kind oder Jugendlicher im Sinne des Jugendhilferechts ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII), kann das Jugendamt jedoch die Inobhutnahme wegen Verstoßes gegen die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht versagen (§ 42f Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, § 62, § 66 SGB I).[10] Das Jugendamt hat hierüber nach Ermessen zu entscheiden. Die Weigerung des Betroffenen allein führt nicht reflexhaft zur Annahme der Volljährigkeit und dem Verlust aller korrespondierenden Schutzrechte Minderjähriger.[28]

Hinsichtlich der Vorgehensweise und Methodenwahl gibt es in Deutschland bislang keine einheitliche rechtliche Regelung. In den Bundesländern Hamburg und Bayern ist ein abgestuftes Verfahren vorgeschrieben. Wenn eine sichere nichtmedizinische Altersfeststellung möglich ist, wird auf Basis dieser Informationen entschieden; anderenfalls wird eine medizinische Altersbestimmung angeordnet.[2][29]

Zum behördlichen Verfahren zur Altersfeststellung hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter eine Handlungsempfehlung entwickelt.[30] Ist die Minderjährigkeit anhand von Ausweispapieren nicht feststellbar, soll hilfsweise mittels einer „qualifizierten Inaugenscheinnahme“ das Alter eingeschätzt werden. Außerdem soll sich das Jugendamt weiterer Möglichkeiten, wie der Beiziehung von eventuell vorhandenen Dokumenten oder anderer Beweismittel, Auskünften jeder Art oder Anhörung von Beteiligte bedienen (§ 21 SGB X). Geeignete Beweismittel können auch eine Altersschätzung aufgrund äußerlicher körperlicher Merkmale, eine körperliche Untersuchung und auch eine Röntgenaufnahme der Hand und der Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Untersuchung des Zahnstatus sein. Die ärztliche Untersuchung ist mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen und schließt auch nach dem Willen des Gesetzgebers eine Genitaluntersuchung aus.[31]

Im Hinblick auf die Kosten von rund 1500 Euro pro Test wird eine Röntgenuntersuchung in der Praxis nur selten veranlasst.[32]

Die Altersbestimmung ist eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung.[33] Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung die Inobhutnahme abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung (§ 42f Abs. 3 SGB VIII).

Die Alterseinschätzung durch das Jugendamt ist gegenüber Dritten, beispielsweise der Ausländerbehörde, nicht verbindlich. Eine Bindungswirkung wurde im Gesetzgebungsverfahren abgelehnt, da eine solche vorgreifliche Prüfung zu Verfahrensverzögerungen bei den Ausländerbehörden führen und in diesem Sinne genutzt werden könnte.[34] Der Status eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers kann im Asyl- und im Jugendhilfeverfahren jedoch nur einheitlich bestimmt werden.[35]

Rechtspolitische Auseinandersetzung

Die Ministerpräsidentin des Saarlandes Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU) fordert auch anlässlich des Kriminalfall in Kandel 2017 ein bundeseinheitliches Verfahren zur Altersfestsellung bei UMF. Im Saarland sei bei 35 % der ärztlichen Untersuchungen festgestellt worden, dass die Untersuchten in Wahrheit Erwachsene sind. Ähnlich äußerte sich der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion, Stephan Mayer (CSU).[36] Boris Palmer (Die Grünen) fordert eine Beweislastumkehr „angesichts der erheblichen Kosten und offenkundigen Gefahren, die von dieser Gruppe junger Männer ausgeht“. UMF ohne Ausweis müssten nachweisen, dass sie minderjährig sind, im Zweifelsfall auch in eine ärztliche Altersschätzung einwilligen.[32] Die Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz Malu Dreyer (SPD) äußerte, sie sehe keine Notwendigkeit für Änderungen.[36]

Dass die Bundesärztekammer die ärztliche Altersfeststellung nur bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, nicht aber bei der Feststellung der Strafmündigkeit im Strafprozess kritisiert, hat Dieter Birnbacher damit erklärt, dass hier ein höherer Anspruch an die Toleranz von Fehlern bestehe als im Strafprozess.[37]

Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin wirft der Bundesärztekammer vor, die Vorwürfe seien „rational nicht nachvollziehbar“ und die Studienlage werde verzerrt dargestellt.[37] Die forensischen Wissenschaftler Andreas Schmeling, Reinhard Dettmeyer, Ernst Rudolf, Volker Vieth und Gunther Geserick erklärten in einem gemeinsamen Artikel im Deutschen Ärzteblatt:

„Die Anwendung des Mindestalterskonzepts stellt sicher, dass das forensische Alter der begutachteten Person keinesfalls zu hoch angegeben wird, sondern praktisch immer unter dem tatsächlichen Alter liegt. Liegt das ermittelte Mindestalter oberhalb der juristisch relevanten Altersgrenze, ist das Überschreiten dieser Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen.“[38]

Der Direktor des Rechtsmedizinischen Instituts am Universitätsklinikum Hamburg, Klaus Püschel, betrachtet die ärztliche Altersfeststellung als sinnvoll. So hat sich in der Vergangenheit bei ärztlichen Untersuchungen in Hamburg herausgestellt, dass 3/4 der untersuchten Personen viel älter waren als behauptet.[36]

Auch der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik, Andreas Schmeling, kann die Position der Bundesärztekammer nicht nachvollziehen, denn nach gegenwärtiger Gesetzeslage sind Jugendämter schon jetzt verpflichtet, in Zweifelsfällen ein ärztliches Gutachten einzuholen.

Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF), eine Vereinigung von Organisationen der Flüchtlings- und Jugendhilfe, positionierte sich 2015 – unterstützt u. a. von der Bundesärztekammer – gegen die ärztliche Altersfeststellung und versuchte verschiedene Landesregierungen davon zu überzeugen, diese als unethisch auszusetzen. Daraufhin erteilte z. B. die rot-grüne Landesregierung von Baden-Württemberg im Mai 2015 den Jugendämtern die Empfehlung:

„Lässt sich das Alter eines unbegleiteten ausländischen jungen Menschen im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme nicht hinreichend zuverlässig feststellen, dürfte nach Lage der Dinge auch eine zusätzliche ärztliche Untersuchung … keinen zusätzlichen, validen Erkenntnisgewinn bieten.“[39]

Seit Mai 2015 sank die Quote der vom Jugendamt als volljährig eingestuften Flüchtlinge von 40 % auf 20 %. Auf Initiative der schwarz-roten Bundesregierung (Kabinett Merkel III) trat im Oktober 2015 die Änderung zu § 42 f SGB VIII in Kraft, die in Zweifelsfällen eine ärztliche Altersschätzung anordnete. Dieser Paragraf wurde u. a. in Baden-Württemberg von den Jugendämtern im Einklang mit der Landesregierung ignoriert. Im November 2015 waren ärztliche Altersfeststellungen in Baden-Württemberg nicht mehr üblich.[29]

Der Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte äußerte im Januar 2018, die niedergelassenen Ärzte seien froh, wenn sie ihre regulären Patienten versorgen könnten. Die Untersuchungen zur Altersbestimmung seien medizinisch schwierig und organisatorisch kaum zu bewältigen.[40]

Altersfeststellung bei der U-17-Fußball-Weltmeisterschaft für Männer

Bei der U-17-Fußball-Weltmeisterschaft dürfen nur Spieler teilnehmen, die weniger als 17 Jahre alt sind. In der Vergangenheit gab es Anschuldigungen, dass teilnehmende Spieler deutlich älter wären. Für die U-17-Weltmeisterschaft 2017 nahm das FIFA Medical Assessment and Research Centre bei zufällig ausgewählten Spielern eine Altersbestimmung nach der Tanner-und-Whitehouse-Methode mit Magnetresonanztomographie vor. Das Verfahren ist bei Frauen gleichen Alters ungeeignet.[41][42]

Findelkinder

Ein in einer Babyklappe aufgefundenes Kind wird als „Findelkind“ bezeichnet. Dessen Geburtsdatum und damit das Alter ist durch die anonyme Abgabe des Kindes unklar. Nach dem Personenstandsgesetz (PStG) muss die Geburt eines Kindes binnen einer Woche bei dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. Anzeigepflichtig sind bei Hausgeburten (in der Reihenfolge) der Vater, die Hebamme, ein betreuender Arzt sowie alle anderen, die von der Geburt wissen, zuletzt die Mutter.[43] Bei Klinikgeburten übernimmt die Verantwortung für die Anzeige die Klinikleitung. Bei Findelkindern und anonymen Geburten übernehmen die Ärzte, Hebammen, Schwestern, das Verwaltungspersonal und die Leitung des Betreibers der Babyklappe oder der anonymen Geburtsgelegenheit diese Pflicht. Allgemein gilt, dass derjenige, der ein neugeborenes Kind auffindet, den Fund spätestens am nächsten Tag der Gemeindebehörde, in der Regel dem Standesamt, anzuzeigen hat.[44] Nach der Begutachtung durch das Gesundheitsamt werden bei „neugeborenen“ Findelkindern (als solche gelten Kinder bis zu einem geschätzten Alter von 8 Wochen gem. Auslegung § 24 PStG) und bei Personen mit ungewissem Alter (§ 25 PStG) ein Geburtsort und ein Geburtsdatum durch das Standesamt festgelegt.[45]

Sozialleistungsverfahren

Für die Entscheidung über altersabhängige Sozialleistungen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in § 33a SGB I festgelegt, dass sowohl für die Versicherungsnummer als auch im Leistungsfall das Geburtsdatum maßgeblich ist, das der Berechtigte oder seine Angehörigen gegenüber dem Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber zuerst angegeben haben,[46][47][48] wenn nicht ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer vor der erstmaligen Altersangabe erstellten Urkunde ein anderes Geburtsdatum ergibt.[49]

Für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein standesamtliches Zeugnis über den Tag der Geburt notwendig, nicht ausreichend ist die Angabe nur des Lebensjahres. In der Regel werden zum Nachweis des Rentenalters statt eines solchen Dokuments auch ein Personalausweis, Reisepass, ein Taufschein oder anderes anerkannt. Wenn für den Rentenantragsteller diese Dokumente nicht verfügbar sind, können auch Dokumente anderer Einrichtungen, die die Geburt bescheinigen, genügen. Dazu zählt z. B. der Auszug aus einem Kirchenbuch.[50]

Anfragen für Altersschätzungen von Sozialgerichten und aus dem Ausland gibt es dennoch. Morphologische Verfahren sind in diesem Alter zu ungenau, so dass man falls vorhanden nur auf radiologische Untersuchungen aus dem Kindes-, Jugend- und frühen Erwachsenenalter zurückgreifen kann. Da dies oft nicht möglich ist, bleibt der ethisch und rechtlich bedenkliche Weg, über die Extraktion eines Zahnes auf Wunsch des Auftraggebers eine biochemische Dentinuntersuchung durchzuführen. Dabei hat der behandelnde Zahnarzt die Entscheidung über das Vorliegen einer medizinischen Indikation zu treffen, da ansonsten der Tatbestand der Körperverletzung vorliegen würde.[51]

Österreich

Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit kann in einem asylrechtlichen Zulassungsverfahren eine „multifaktorielle Untersuchung“ zur Altersdiagnose erfolgen, gesetzlich geregelt in § 29 Abs. 6 Z 2 AsylG, § 13 Abs. 3 BFA-VG.[52][53]

Diese Untersuchung ist definiert als „ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft“ (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG).

Schweiz

Nach Art. 17 Abs. 3bis AsylG kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Altersgutachten veranlassen, sollten Hinweise darauf bestehen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat.[54]

Siehe auch

Literatur

Einzelnachweise

  1. Terry Smith, Laura Brownlees: Age assessment practices: A literature review & annotated bibliography. (PDF; 1,2 MB) Veröffentlichung von UNICEF, April 2011; abgerufen am 9. Januar 2018 (englisch)
  2. a b c d Eva Britting-Reimer: Altersbestimmung in Deutschland und im Europäischen Vergleich. (PDF; 1,6 MB) Veröffentlichung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Februar 2005.
  3. Wirksamkeit der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen. In: Bundesverband der Berufsbetreuer. (PDF; 1,5 MB)
  4. Norbert Lossau: So groß ist die Strahlenbelastung beim Röntgen der Hand. In: welt.de, 2. Januar 2018.
  5. Schmeling u. a.: Forensische Altersdiagnostik. In: Ärzteblatt. 29. Januar 2016, S. 45.
  6. Lydia Rosenfelder: Kinder mit Bärten. In: FAZ. 7. Januar 2018.
  7. Norbert Lossau: So groß ist die Strahlenbelastung beim Röntgen der Hand. In: Die Welt. 2. Januar 2018.
  8. Grundsätze des Strahlenschutzes. In: Bundesamt für Strahlenschutz. 22. Mai 2017, abgerufen 15. Januar 2018.
  9. Aktualisierte Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren (PDF) Rechtsmedizin 2008/6. 4. Oktober 2008. (PDF; 175 kB)
  10. a b Medizinische Altersschätzung bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen. (Memento des Originals vom 7. Januar 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.zentrale-ethikkommission.de (PDF; 268 kB) In: Zentrale Ethikkommission. 30. September 2016.
  11. A. Schmeling, C. Grundmann, A. Fuhrmann, H.-J. Kaatsch, B. Knell, F. Ramsthaler, W. Reisinger, T. Riepert, S. Ritz-Timme, F.W. Rösing, K. Rötzscher, G. Geserick: Aktualisierte Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren. (PDF; 175 kB) In: Arbeitsgemeinschaft für forensische Altersdiagnostik.
  12. Daniel Möckli: Medizinische Untersuchungen und Ergebnisse an Ötzi. In: Academia.edu. 2011, abgerufen am 8. Januar 2018.
  13. Carsten Babian: Forensische Altersschätzung. Artikel auf den Seiten der Rechtsmedizin der Universität Leipzig. 6. März 2017, abgerufen am 8. Januar 2018.
  14. Steve Horvath: DNA methylation age of human tissues and cell types. In: Genome Biology. 14. Jahrgang, 2013, doi:10.1186/gb-2013-14-10-r115, PMID 24138928, PMC 4015143 (freier Volltext).
  15. W. Wayt Gibbs: Epigenetische Uhr: Auf ein paar Monate genau. In: Spektrum der Wissenschaft. 12. Mai 2014, abgerufen am 8. Januar 2018.
  16. a b Gunther Geserick, Andreas Schmeling: Altersschätzung Jugendlicher im Strafverfahren: Empfehlungen für die Begutachtung. In: Deutsches Ärzteblatt. 2001; 98(23): A-1535 / B-1308 / C-1223.
  17. Andreas Schmeling: Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden im Strafverfahren Medizinischen Fakultät der Charité – Universitätsmedizin Berlin 2003
  18. Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16/3236 vom 4. Januar 2018 (PDF) S. 5
  19. Burkhard Madea: Rechtsmedizin. Springer 2015, ISBN 978-3-662-43499-4, S. 544
  20. Schwarz, Daoud und Nikolova: Kindeswohl in der ausländerrechtlichen Praxis. BumF, Juli 2017, S. 37 f.
  21. Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, abgerufen am 26. November 2018.
  22. Zuständigkeitsfragen zur Altersbestimmungbei minderjährigen Ausländern und zum Eintritt der Volljährigkeit. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, WD 3 -3000 -044/16, Februar 2016, S. 5 f.
  23. Vorlage:EG-RL
  24. BGBl. I S. 1802
  25. vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher BT-Drs. 18/5921 vom 7. September 2015
  26. § 42f SGB VIII Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung. In: Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Achtes Buch. Kinder- und Jugendhilfe. 30. Oktober 2017.
  27. Philip Schützeberg: Verfahren zur Altersfeststellung bei unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern (UMA). (PDF; 141 kB) In: Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen. November 2017, S. 4, abgerufen am 2. Februar 2018.
  28. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) BT-Drs. 18/6392 vom 14. Oktober 2015, S. 21
  29. a b Philip Kuhn: Das Chaos bei der Altersfeststellung von Flüchtlingen. In: Die Welt. 4. Januar 2018, abgerufen am 2. Februar 2018.
  30. Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen. Verteilungsverfahren, Maßnahmen der Jugendhilfe und Clearingverfahren 2. aktualisierte Fassung 2017, S. 36 ff.
  31. BT-Drs. 18/6392 vom 14. Oktober 2015, S. 21
  32. a b Rainer Woratschka: Ärztekammer lehnt generelle Alterstests für Asylbewerber ab. In: Der Tagesspiegel. 2. Januar 2018.
  33. Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 6. Auflage 2016, § 42f Rnr. 8
  34. BT-Drs. 18/6392 vom 14. Oktober 2015, S. 20
  35. VGH München, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 12 CE 16.1186
  36. a b c vu: „Die Untersuchungsverfahren sind nicht aufwendig“. In: Die Zeit. Ausgabe 1/2018. 3. Januar 2018, abgerufen am 2. Februar 2018.
  37. a b Sebastian Eder: Streit über Alterstest bei Flüchtlingen. FAZ.net, 2. Januar 2018, abgerufen am 2. Januar 2018.
  38. Andreas Schmeling, Reinhard Dettmeyer, Ernst Rudolf, Volker Vieth, Gunther Geserick: Forensische Altersdiagnostik – Methoden, Aussagesicherheit, Rechtsfragen. In: Deutsches Ärzteblatt. 23. November 2015, abgerufen am 2. Februar 2018 (Dtsch Arztebl Int 2016; 113(4): 44-50; DOI: 10.3238/arztebl.2016.0044).
  39. Dr. Rülke, Dr. Kern, Weinmann, Haußmann, Dr. Aden, Keck, Hoher, Dr. Bullinger: Widersprüchliche Darstellungen zur Nacherfassung unbegleiteter Minderjähriger, die Sensibilisierung von Behörden und der Familiennachzug. (PDF; 206 kB) In: Landtag von Baden-Württemberg, 16. Wahlperiode. 8. Januar 2018, S. 3, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 3. Februar 2018; abgerufen am 2. Februar 2018.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landtag-bw.de
  40. dpa/mol: Kinderärzte lehnen Alterstests für junge Flüchtlinge ab. In: Welt.de. 4. Januar 2018.
  41. FIFA U-17 World Cup – How FIFA plans to catch age frauds. In: Goal.com. 4. Oktober 2017. (englisch)
  42. P. M. Tscholl, Astrid Junge, Dvorak, Zubler: MRI of the wrist is not recommended for age determination in female football players of U-16/U-17 competitions. 16. April 2015, PMID 25880786 (englisch)
  43. Ulrike Riedel: Rechtsprobleme von Babyklappen und anonymen Geburten. In: thieme-connect.com. (PDF), abgerufen am 8. Januar 2018, doi:10.1055/s-2006-933396.
  44. Christiane Henze: Babyklappe und anonyme Geburt. (PDF; 768 kB) In: Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin – Fachbereich Rechtspflege. Februar 2014, S. 84, abgerufen am 2. Februar 2018.
  45. Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abgabe von Kindern in einer Babyklappe. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht. Gutachten vom 18. Oktober 2009.
  46. Beschlussßempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III - Änderungsgesetz -1. SGB III - ÄndG), BT-Drs. 13/8994 vom 12. November 1997, S. 29
  47. Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970)
  48. vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – B 8 KN 3/00 R Rdnr. 27
  49. Rechtsprechung zu § 33a SGB I 97 Entscheidungen. dejure.org, abgerufen am 9. Februar 2019
  50. Walter de Gruyter GmbH & Co KG: §§ 150-171 (Lebensversicherung). Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 2013, ISBN 978-3-89949-859-2, S. 524 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  51. Stefanie Ritz-Timme, H.-J. Kaatsch, B. Marré, W. Reisinger, T. Riepert, F.W. Rösing, K. Rötzscher, A. Schmeling, G. Geserick: Empfehlungen für die Altersdiagnostik bei Lebenden im Rentenverfahren. (PDF; 18 kB) Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin.
  52. Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG) RIS, abgerufen am 9. Februar 2019
  53. Saskia Koppenberg: Unbegleitete Minderjährige in Österreich: Rechtsrahmen, Praxis und Statistiken hrsg. von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) 2014, S. 42 ff.
  54. Matthias Plattner: Die Altersbestimmung bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden unter rechtlichen Gesichtspunkten Universität Basel, 17. Dezember 2017