Friedhofszwang

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Unter Friedhofszwang wird eine Vorschrift verstanden, die es verbietet, die physischen Reste eines toten Menschen (also den Sarg mit Leiche oder die Urne mit Asche) an einem anderen Ort als auf einem zu diesem Zwecke gewidmeten Ort, dem Friedhof, aufzubewahren. Der Anlass waren anfangs Überlegungen zur Hygiene. Im Falle der Feuerbestattung bietet die Seebestattung auf dem offenen Salzgewässer eine Alternative, ergänzt wird dieses durch den Einsatz der „Asche zur freien Verfügung“.

Grundlage

Insbesondere aus hygienischen Gründen wurde die in vielen Kulturen genutzte Erdbestattung auf besondere Flächen verwiesen. Im Verbreitungsgebiet des Christentums wurden die Verstorbenen zunächst auf den Kirchhöfen, meist in der Nähe der Kirche der Gemeinde, bestattet. Mit zunehmender Bevölkerungsdichte wurden die benötigten Flächen knapp. Das allgemeine Landrecht in Preußen von 1806 bestimmte, dass die Bestattungsflächen außerhalb der bewohnten Flächen der Städte sind. Auf Grund der üblichen Erdbestattung war auch die Bestattungspflicht und eine Sargpflicht verbunden. Insbesondere wird durch den Friedhofszwang verboten, dass die „Asche zur freien Verfügung“ gleichsam als „Souvenir“ bei seinen Hinterbliebenen verbleibt. Die Naturbestattung wird durch den Friedhofszwang jedoch nicht ausgeschlossen, ist aber an eine pietätsgenehmigte Fläche, zumeist ein Waldgebiet, als Begräbnisort gebunden.

Nationale Bestimmungen

Deutschland

Prinzip der Bestattung auf definierten Flächen

In Deutschland regeln die Bestattungsgesetze der Länder, wie mit den Verstorbenen zu verfahren ist. Ein wichtiger Bestandteil ist der sogenannte Friedhofszwang. Dieser schreibt vor, dass eine Beerdigung außerhalb eines Friedhofsgeländes nicht zulässig ist. Ausnahmen bilden lediglich die Seebestattung und die Naturbestattung in einem Wald, jedoch wird die Urne vom Bestatter an den Ort verbracht. Nach deutschem Recht ist es den Angehörigen nicht möglich, selbst über die sterblichen Überreste des Verstorbenen zu verfügen, auch wenn diese es wünschen. Friedhofszwang besteht in Deutschland für die Erdbestattung und seit 1934 zwingend für die Asche von Toten.

Geschichte

Der Friedhofszwang wurde in Preußen durch das preußische Allgemeine Landrecht festgeschrieben. In Deutschland fand diese Vorschrift ihre Weiterschreibung im Feuerbestattungsgesetz von 1934.

In allen Bundesländern besteht, abgesehen von einigen Lockerungen, nach wie vor die Begrenzung von sterblichen Überresten auf gewidmete Friedhofsflächen, die kirchlichen oder öffentlichen Trägern unterstellt sind, wobei auch bestimmte Waldflächen gewidmet sein können. Zuwiderhandlungen ziehen rechtliche Folgen nach sich. Eine direkte Mitnahme der Urne aus dem Krematorium ist nicht gestattet. Weder ein Leichnam (Erdbestattung) noch die Kremationsasche (Urnenbestattung) dürfen außerhalb eines Friedhofs bestattet werden, sondern sind in einem Grab beizusetzen.

Bislang gehen einige deutsche Bundesbürger den Umweg über Nachbarländer mit weniger restriktiver Gesetzgebung. So wird nach einer Kremierung im Ausland die dortige Handhabung genutzt. Dies ist jedoch im Falle der Rückbringung der Ascheurne nach Deutschland unter Umgehung der Aufnahme in eine pietätsgewidmete Fläche illegal und kann rechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Eine dieser Konsequenzen kann eine Zwangsbestattung sein, deren Kosten sind von den Angehörigen zu tragen.

Lockerungen

Es wird bereits seit einigen Jahren über eine mögliche Lockerung des Friedhofszwangs diskutiert. Es gibt eine zunehmende Zahl von Befürwortern. Gerade für den wachsenden Markt an Alternativbestattungen wie Felsbestattung oder Almwiesenbestattung (aktuell nur in der Schweiz legal [1]) würde dies eine Erleichterung bedeuten. Unter dem Eindruck dieser Debatten und angesichts der Tatsache, dass der Friedhofszwang international die Ausnahme ist, gab es immer wieder Bestrebungen für eine Lockerung dieses Zwangs. In Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Baden-Württemberg wurden bereits neue, teils flexiblere Bestattungsgesetze erlassen, die jedoch bislang keine Abkehr von diesen Vorschriften bedeuteten. In Schleswig-Holstein und Thüringen wird noch diskutiert.

Das Land Berlin lockerte mit dem „Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin“ die Sargpflicht. Diese außerhalb christlicher Religionen vorgeschriebene Handhabung wird durch die neue Regelung erlaubt und ist an keine bestimmte Religion gebunden. Voraussetzung ist jedoch ein ausgewiesenes Grabfeld für die sarglose Bestattung auf dem Friedhof. Die Entscheidung über die Ausweisung entsprechender Grabfelder liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Friedhofsträger. § 18 des Berliner Bestattungsgesetzes soll dahingehend geändert werden: „abweichend von der Pflicht […], in einem Sarg zu bestatten, können Leichen aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg erdbestattet werden.“[2]

Am 22. Oktober 2014 beschloss das Land Bremen eine Lockerung dieser Vorschrift, es darf ab 1. Januar 2015 die Asche von Verstorbenen auf Privatgrundstücken und festgelegten öffentlichen Flächen des Landes verstreut werden. Eine völlige Abschaffung des Friedhofszwangs ist durch diese Regelung nicht erfolgt. Damit wurde das Bestattungsrecht durch eine rot-grüne Landesregierung erstmals liberalisiert.[3] Allerdings muss dafür die Erklärung des Verstorbenen vorliegen[4] und die Windrichtung und -stärke ist zu beachten, damit nicht Nachbargrundstücke in Mitleidenschaft gezogen werden. Auch muss der Grundstücksbesitzer dem Verstreuen der Asche zustimmen. Außerdem erlaubt es die Vorschrift, das Angehörige die Urne für zwei Jahre mit nach Hause nehmen dürfen, erst danach muss eine Beisetzung erfolgen.[5]

Österreich und Italien

Auch in Österreich und in Italien besteht die Vorschrift Bestattungen auf bestimmten Flächen durchzuführen. In den österreichischen Ländern Salzburg und Vorarlberg gibt es Diskussionen über eine Lockerung dieses Zwangs.

Weitere Staaten

In vielen europäischen Staaten, so in den Niederlanden, der Schweiz, und Tschechien ist der Friedhofszwang regional oder landesweit zumindest für die Asche nach einer Feuerbestattung aufgehoben. Stattdessen gilt der Grundsatz der „Asche zur freien Verfügung“. So kann nach der Feuerbestattung die Asche von Toten zu Hause aufbewahrt oder an beliebigen Orten beigesetzt oder verstreut werden. Die grundlegende Überlegung besteht hierfür darin, dass die eigentliche Bestattung mit der „Entwidmung des Toten“ bereits im Krematorium durch Feuer erfolgt.

Außerhalb Europas ist die Aufbewahrung im eigenen Haus oder Grundstück durchaus üblich, dennoch gibt es auch dort definierte Friedhofsflächen.

Kritik am Friedhofszwang

Kritiker des durchgängigen Friedhofszwangs sehen einen unzulässigen Eingriff des Staates in das private Verhältnis zwischen Toten und Hinterbliebenen. Der Friedhofszwang verletze dadurch Art. 2 des Grundgesetzes sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Rechte gewähren die freie Entfaltung der Persönlichkeit und verlangen die Achtung des Privat- und Familienlebens. Zwar schränkt eine gesetzliche Grundlage die Freiheitsrechte der Bürger ein, diese müsse aber durch den Schutz höherer oder zumindest gleichwertiger Rechtsgüter begründbar sein. Gelten für Erdbestattungen Rechte des Gesundheitsschutzes, so geht von Asche jedoch keinerlei Gefahr aus. Da nur in Deutschland, Österreich und Italien ein solch rigoroser Friedhofszwang herrscht, dürfe rechtsvergleichend klar sein, dass gleich- oder höherwertige Rechtsgüter zur Rechtfertigung der Freiheitseinschränkung nicht existierten. Die wahren Gründe für den Friedhofszwang lägen eher in verdeckten finanziellen Erwägungen. Der Begriff der Totenruhe sei ein abstrakter Begriff, der seinen Sinn verliert, sobald der Verstorbene etwas anderes verfügt hat. Bei Organspendern, Plastinationen, Obduktionen, Exponaten für die medizinische und chirurgische Lehre sowie nach Ablauf der Grabliegezeiten ist die Totenruhe ohnehin schon widersprüchlich ausgelegt. Insbesondere wenn mit islamischen oder jüdischen Gebräuchen verglichen wird, die eine ewige Ruhepflicht kennen.

Befürworter halten dagegen, dass die Zugänglichkeit zur Asche gesetzlich geschützt sein müsse, notfalls auch gegen einen erklärten Willen des Verstorbenen, um jedermann einen persönlichen Abschied zu ermöglichen. Außerdem könne die Totenruhe nur auf einem zugelassenen Friedhof oder Beisetzungsfeld gewahrt sein.[6]

Literatur

T. M. Spranger: Plädoyer für die Aufhebung des Friedhofszwangs bei Feuerbestattungen[7], Verwaltungsrundschau 5/2000

Einzelnachweise

  1. "Welche Bestattungen sind in Deutschland erlaubt? Auf: gelbeseiten.de; zuletzt abgerufen am 18. April 2019.
  2. Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin. (PDF) Änderung des Bestattungsgesetzes. Land Berlin, 28. Dezember 2010, S. 10, abgerufen am 25. Mai 2018.: § 10a
  3. Asche Verstorbener darf in den Garten vom 20. Oktober 2014
  4. Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen. Stand: 15.12.2015 (Brem.GBl. S. 607). Freie Hansestadt Bremen, 29. Oktober 1990, abgerufen am 22. Mai 2018.: § 4 Friedhofszwang, Bestattungsformen, Ausnahmen
  5. Kerstin Pasemann:"Wandel der Bestattungskultur Beitrag auf: ard.de; zuletzt abgerufen am 18. April 2019.
  6. Carolin Gißibl:"Der verstorbene Gatte ist jetzt ein Rohdiamant" Beitrag auf: sueddeutsche.de; zuletzt abgerufen am 18. April 2019.
  7. Plädoyer für die Aufhebung des Friedhofszwangs bei Feuerbestattungen. Abgerufen am 9. März 2019.