Standesherrschaft

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Standesherrschaft (in Schlesien Freie Standesherrschaft) war die Bezeichnung für einige territoriale Verwaltungseinheiten im Königreich Sachsen, dem Königreich Preußen sowie dem Kaiserreich Österreich vom 18. bis zum 20. Jahrhundert. Sie waren aus Herrschaften hervorgegangen und gehörten einem Standesherrn. Zu unterscheiden sind die Besitzer von solchen Standesherrschaften von den Standesherren im Deutschen Bund.

Etwa seit dem 13. Jahrhundert wurden in der Niederlausitz einzelne Herrschaften sichtbar, mit einer eigenen Gerichtsbarkeit und Lehnsrecht, die aber zur Markgrafschaft gehörten. 1669 galten als Herrschaften im Landtag:[1] Neuzelle, Dobrilugk, Friedland und Schenkendorf, sowie Forst-Pförten, Sorau, Spremberg, Leuthen, Sonnewalde, Drehna, Straupitz, Lieberose, Lübbenau und Amtitz. Diese Einteilung bestand formell bis in das frühe 19. Jahrhundert.

Nach 1815 verblieben von diesen in Preußen, jetzt als Standesherrschaften bezeichnet:

Deren Rechte wurden seit 1823 beschränkt, 1849 wurde die eigenständige Gerichtsbarkeit aufgehoben. Die Standesherrn blieben aber Mitglieder in den Provinzialständen und im Preußischen Herrenhaus (außer Amtitz).

In der Oberlausitz bestanden etwa seit dem 14. Jahrhundert unter wettinischer, luxemburgischer und böhmischer Lehnshoheit als privilegierte Herrschaften

Sie bildeten zusammen einen der drei Landstände der Oberlausitz

Alle vier Herrschaften wurden 1635 sächsisch. Nach 1815 blieben Königsbrück und Reibersdorf bei Sachsen.

Muskau kam zu Preußen (Preußische Oberlausitz) und wurde zur Standesherrschaft, Hoyerswerda wurde zum Amt.

Königreich Böhmen

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Seit dem 15. Jahrhundert entstanden die ersten (freien) Herrschaften unter böhmischer Lehnshoheit:

Diese wurden alle aus dem Herzogtum Oels herausgelöst und überdauerten die Zeit bis in die Weimarer Republik und als Gutskomplexe bis 1945.

Habsburgermonarchie

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Am 14. November 1697 schuf Kaiser Leopold I. zwei Standesherrschaften, die bis 1945 existierten:

Preußische Monarchie

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Auch die Könige von Preußen errichteten nach der Eroberung von Schlesien neue Freie Standesherrschaften.

  • Die größte von ihnen war Fürstenstein (10068 ha) und gehörte bis 1945 den Grafen von Hochberg, Fürsten von Pleß
  • 1815 kam die bereits bestehende Standesherrschaften Muskau in der Oberlausitz zu Schlesien

Minder-Standesherrschaften

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Seit dem 16. Jahrhundert wurde der Status einer Minderherrschaft (status minor) in Schlesien erwähnt. Seit dem 18. Jahrhundert wurden diese als Minder-Standesherrschaft, oder selten auch Freie Minder-Standesherrschaft bezeichnet.

Status und Rechte

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Die Freien Standesherren hatten Sitz und Stimme auf dem schlesischen Fürstentag seit dem frühen 16. Jahrhundert in der ersten Kurie mit den Fürsten (Militsch, Trachenberg und Wartenberg eine Stimme zusammen) und standen unter dem König von Böhmen (später: Preußen) als Lehnsherrn. Sie hatten das Recht der unmittelbaren und mittelbaren Gerichtsbarkeit, das Kirchenpatronat und Oberaufsicht über das Schulwesen in ihren Gebieten. Ihre Zwergstaaten hatten eigene Justiz- und Regierungsbehörden mit Titeln wie „Kanzler“ und „Regierungskanzler“.

Um 1830 wurden diese Vorrechte der Freien Standesherren vom preußischen Staat abgeschafft, die Institution und der Rang der Freien Standesherrschaften blieb jedoch nominell noch bis in die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg erhalten und wurde erst in der Weimarer Republik abgeschafft.

Weitere Standesherrschaften

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Königreich Sachsen

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Verschiedene Linien des Hauses Solms besaßen im 19. Jahrhundert folgende Standesherrschaften:

Die Grafen von Schönburg mussten 1740 ihre reichsunmittelbaren Herrschaften der sächsischen Landeshoheit unterstellen. Diese wurden dann im 19. Jahrhundert auch als (mediatisierte) Standesherrschaften bezeichnet.[2]

Einzelnachweise

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  1. Rudolf Lehmann: Die Herrschaften in der Niederlausitz. Untersuchungen u zur Entstehung und Geschichte. Böhlau, Koln, Graz 1966, S. 93.
  2. Karl Heinrich Ludwig Pölitz: Geschichte und Statistik des Königreichs Sachsen und des Herzogthums Sachsen .... J. C. Hinrichs, Leipzig 1810. S. XIII u.ö.