Besoldungsordnung R

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Die Besoldungsordnungen R sind in Deutschland Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung R“)[1] und den Besoldungsgesetzen der Länder, in denen die Ämter der Richter und Staatsanwälte den Besoldungsgruppen R 1 (Bund: R 2) bis R 10 (in den Ländern teilweise abweichend) nach ihrer Wertigkeit zugeordnet sind.

Je nach Dienstherr ist die Besoldung unterschiedlich geregelt. Die meisten Richter und Staatsanwälte stehen im Dienst eines Landes. Die Besoldung der Bundesrichter und Staatsanwälte Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), die Amtsbezüge der Richter des Bundesverfassungsgerichts erfolgt nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts.

Die Bundesbesoldungsordnung R wurde mit der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), ebenso wie die Besoldungsordnung C, eingeführt. Da am 19. März 1971 dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Besoldung der Beamten und Richter durch eine Änderung des Grundgesetzes zugewiesen worden war (Art. 74a Abs. 1 GG i. d. F. des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes; BGBl. I S. 206), galt das Bundesbesoldungsgesetz auch für die Richter und Staatsanwälte im Landesdienst. Im Rahmen der Föderalismusreform fiel am 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht für Beamte und Richter der Länder zurück an die Länder (BGBl. I S. 2034; Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Die Bundesbesoldungsordnung R galt für Richter und Staatsanwälte im Landesdienst nur noch solange fort, bis der jeweilige Landesgesetzgeber eigene Landesbesoldungsordnungen R erlassen hatte (Art. 125a Abs. 1 GG).

Bundesbesoldungsordnung R

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Die Amtsbezeichnungen der Richter des Bundes an den Bundesgerichten und die Ämter der Staatsanwälte des Bundes beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III BBesG) den Besoldungsgruppen zugeordnet. Die niedrigste Besoldungsgruppe R 2 hat aufsteigende Gehälter in acht Stufen von 5 580,37 Euro bis 8 110,48 Euro. Die festen Gehälter beginnen ab Besoldungsgruppe R 3. Die Grundgehaltssätze sind ebenfalls in Anlage IV BBesG ausgewiesen. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppe B 3 bis B 9 entsprechen denen der Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, wobei R 4 nicht vergeben ist. Die Besoldungsgruppe B 11 entspricht der höchsten Besoldungsgruppe R 10 in der Bundesbesoldungsordnung R. Die Besoldungsgruppe B 10 hat keine Entsprechung in der Bundesbesoldungsordnung R.

Die Grundgehälter in der Bundesbesoldungsordnung R reichen seit dem 1. April 2022 von 5.580,37 Euro (R 2, Stufe 1) bis 15.074,80 Euro (R 10).[2] Den Besoldungsgruppen sind folgende Ämter zugeordnet:[3]

Besoldungsgruppe R 1

Die Besoldungsgruppe R 1 wurde zum 1. Januar 2020 gestrichen. Zuvor war sie seit dem 1. August 2013 nicht belegt.

Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Bundespatentgericht
  • Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
  • Vizepräsident des Truppendienstgerichts1
  • Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
1 
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht
  • Präsident des Truppendienstgerichts
  • Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 4

seit dem 1. Januar 2020 nicht belegt

Besoldungsgruppe R 5
  • Vizepräsident des Bundespatentgerichts (bis 31. Dezember 2019 R 4, zuvor war R 5 nicht belegt)
Besoldungsgruppe R 6
Besoldungsgruppe R 7
  • Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
    • als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft
    • als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts1 (seit 1. Januar 2020)
1 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 8
  • Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
  • Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  • Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
  • Präsident des Bundespatentgerichts
  • Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts1
  • Vizepräsident des Bundesfinanzhofs1
  • Vizepräsident des Bundesgerichtshofs1
  • Vizepräsident des Bundessozialgerichts1
  • Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts1
1 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 9
Besoldungsgruppe R 10
  • Präsident des Bundesarbeitsgerichts
  • Präsident des Bundesfinanzhofs
  • Präsident des Bundesgerichtshofs
  • Präsident des Bundessozialgerichts
  • Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
  • Richter des Bundesverfassungsgerichts

Landesbesoldungsordnungen R

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Baden-Württemberg

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Festgelegt in Anlage 3 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010

Besoldungsgruppe R 1
1) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) 
Erhält als der ständige Vertreter des Direktors bei einem Gericht mit 4 bis 7 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
3) 
Erhält als örtlicher Gerichtsvorstand der arbeitsgerichtlichen Kammern in Aalen, Crailsheim, Ludwigsburg, Offenburg, Radolfzell und Ravensburg eine Amtszulage nach Anlage 13.
4) 
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
5) 
Erhält bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 13. Anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Ersten Staatsanwalt und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Erste Staatsanwälte ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 2
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 3
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 2
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 3
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Verwaltungsgerichtshof
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 2
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 3
  • Vorsitzender Richter am Landgericht 4
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 5
  • Direktor des Arbeitsgerichts 5
  • Direktor des Sozialgerichts 5
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 6
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts 6
  • Vizepräsident des Landgerichts 7
  • Vizepräsident des Sozialgerichts 6
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 7
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 8
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 9
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Leitender Oberstaatsanwalt 10
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
    • als Leiter einer Zweigstelle bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
1) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) 
An einem Gericht mit 10 und mehr Richterplanstellen. Bei 17 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
3) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
4) 
Erhält als weiterer aufsichtführender Richter an Landgerichten mit 81 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
5) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
6) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 13.
7) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 13.
8) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 13.
9) 
Erhält als Hauptabteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Mannheim oder als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 13.
10) 
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 13.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht 1
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof
  • Präsident des Amtsgerichts 2
  • Präsident des Arbeitsgerichts 2
  • Präsident des Landgerichts 2
  • Präsident des Sozialgerichts 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 2
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 3 4
  • Vizepräsident des Finanzgerichts 5
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 5
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 5
  • Vizepräsident des Landgerichts 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts 5
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 3
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs 5
  • Oberstaatsanwalt
    • als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe R 5 eingestuften Leitenden Oberstaatsanwalts
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
1) 
Erhält als örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate des Finanzgerichts eine Amtszulage nach Anlage 13.
2) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
4) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.
5) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 13.
6) 
Mit 11 bis zu 40 Planstellen für Staatsanwälte sowie bei den Staatsanwaltschaften Mosbach und Waldshut-Tiengen.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts 2
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Sozialgerichts 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt 4
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) 
Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Finanzgerichts 2
  • Präsident des Landgerichts 3
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 3
  • Generalstaatsanwalt 4
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Leitender Oberstaatsanwalt 5
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, sowie am Amtsgericht Stuttgart.
2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
4) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
5) 
Mit 81 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Finanzgerichts 2
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts 3
  • Präsident des Landessozialgerichts 3
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts 3
  • Präsident des Verwaltungsgerichtshofs 3
  • Generalstaatsanwalt 4
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts 1
  • Präsident des Landessozialgerichts 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichtshofs 1
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Festgelegt in der Anlage 1 Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
    • erhält als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter eine Amtszulage
    • erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage
  • Richter am Arbeitsgericht
    • erhält als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter eine Amtszulage
    • erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage
  • Richter am Landgericht
    • erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage
  • Richter am Sozialgericht
    • erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Staatsanwalt
    • erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft eine Amtszulage
Besoldungsgruppe R 2
  • Direktor des Amtsgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter, erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage
  • Direktor des Arbeitsgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter, erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
    • als Dezernent bei einer Generalstaatsanwaltschaft
    • erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage
  • Richter am Amtsgericht
    • als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter; erhält als der ständige Vertreter eines Direktors der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage
    • als weiterer aufsichtführender Richter
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter; erhält als der ständige Vertreter eines Direktors der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage
    • als weiterer aufsichtführender Richter
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter
  • Vizepräsident des Amtsgerichts
    • erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts
    • erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
  • Vizepräsident des Landgerichts
    • erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
  • Vizepräsident des Sozialgerichts
    • erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
    • erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
    • erhält als weiterer aufsichtführender Richter an einem Landgericht mit 30 und mehr Planstellen für Richter, einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, eine Amtszulage nach Anlage 4
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Besoldungsgruppe R 3
  • Direktor des Amtsgerichts
    • an einem Gericht mit 20 bis 40 Planstellen für Richter
    • als Leiter eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Bayern
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft mit bis zu 19 Planstellen für Staatsanwälte
  • Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin
    • als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte
  • Präsident des Arbeitsgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Landgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Sozialgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Verwaltungsgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht
  • Vizepräsident des Amtsgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6
  • Vizepräsident des Finanzgerichts
    • Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
    • Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4
  • Vizepräsident des Landgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Besoldungsgruppe R 4
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 20 bis 59 Planstellen für Staatsanwälte
  • Präsident des Amtsgerichts
    • an einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Arbeitsgerichts
    • an einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident, Präsidentin des Landgerichts
    • an einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Sozialgerichts
    • an einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Verwaltungsgerichts
    • an einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8
  • Vizepräsident des Bayerischen Obersten Landesgerichts
  • Vizepräsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8
  • Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht
Besoldungsgruppe R 5
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte
  • Präsident des Amtsgerichts
    • an einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Finanzgerichts
    • an einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richter im Bezirk
  • Präsident des Landgerichts
    • an einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Verwaltungsgerichts
    • an einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts
    • als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 9
Besoldungsgruppe R 6
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft mit bis zu 299 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • Als Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte
  • Präsident des Amtsgerichts
    • an einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
  • Präsident des Finanzgerichts
    • an einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richter im Bezirk
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts
    • An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richter im Bezirk
  • Präsident des Landgerichts
    • an einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
Besoldungsgruppe R 7
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft mit 300 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk
Besoldungsgruppe R 8
Besoldungsgruppe R 9
  • Präsident des Oberlandesgerichts
    • an einem Gericht mit 800 und mehr Planstellen für Richter im Bezirk

Festgelegt in Anlage IV zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in der Fassung vom 9. April 1996

Besoldungsgruppe R 1
1) 
An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2)
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Kammergericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 3)
  • Direktor des Arbeitsgerichts 3)
  • Direktor des Sozialgerichts 3)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
  • Vizepräsident des Landgerichts 5)
  • Vizepräsident des Sozialgerichts 4)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6)
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 7)
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht
    • als Leiter einer Amtsanwaltschaft 8)
    • als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft 9)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) 
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
3) 
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
4) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
5) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
6) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
7) 
Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
8) 
Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
9) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
10) 
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Kammergericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Amtsgerichts 1)
  • Präsident des Arbeitsgerichts 1)
  • Präsident des Landgerichts 1)
  • Präsident des Sozialgerichts 1)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 2)
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts 2)
  • Vizepräsident des Finanzgerichts 3)
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
  • Vizepräsident des Landgerichts 2)
  • Vizepräsident des Kammergerichts 3)
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
  • Vizepräsident des Sozialgerichts 2)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4)
    • als Leiter einer Amtsanwaltschaft 5)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6)
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin.
4) 
Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.
5) 
Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
6) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts 1)
  • Präsident des Arbeitsgerichts 2)
  • Präsident des Landgerichts 1)
  • Präsident des Sozialgerichts 2)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
  • Vizepräsident des Kammergerichts 3)
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4)
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) 
Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Amtsgerichts 1)
  • Präsident des Arbeitsgerichts 1)
  • Präsident des Finanzgerichts 2)
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
  • Präsident des Landessozialgerichts 2)
  • Präsident des Landgerichts 1)
  • Präsident des Kammergerichts 2)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)
  • Präsident des Sozialgerichts 1)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 3)
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 4)
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) 
Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
4) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Amtsgerichts 1)
  • Präsident des Finanzgerichts 2)
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)
  • Präsident des Landessozialgerichts 3)
  • Präsident des Landgerichts 1)
  • Präsident des Kammergerichts 3)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht 4)
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)
  • Präsident des Landessozialgerichts 1)
  • Präsident des Kammergerichts 1)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Festgelegt in Anlage 3 zum Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBesG) vom 20. November 2013

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 1)
  • Direktor des Arbeitsgerichts 1)
  • Direktor des Sozialgerichts 1)
  • Staatsanwalt 2)
1) 
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2)
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 3)
  • Direktor des Arbeitsgerichts 3)
  • Direktor des Sozialgerichts 3)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
  • Vizepräsident des Landgerichts 5)
  • Vizepräsident des Sozialgerichts 4)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 7)
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) 
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
3) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
5) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
6) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
7) 
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Präsident des Amtsgerichts 1)
  • Präsident des Arbeitsgerichts 1)
  • Präsident des Landgerichts 1)
  • Präsident des Sozialgerichts 1)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
  • Vizepräsident des Finanzgerichts 2)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 2)
  • Vizepräsident des Landgerichts 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts 2)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4)
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
3) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
4) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts 1)
  • Präsident des Landgerichts 1)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 2)
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts 2)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 3)
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
3) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Finanzgerichts 1)
  • Präsident des Landessozialgerichts 1)
  • Präsident des Oberlandesgerichts 2)
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 3)
1) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
4) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Finanzgerichts 1)
  • Präsident des Landessozialgerichts 2)
  • Präsident des Oberlandesgerichts 2)
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 3)
1) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
2) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
3) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landessozialgerichts 1)
  • Präsident des Oberlandesgerichts 1)
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Festgelegt in Anlage III zum Bremischen Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999

Besoldungsgruppe R 1
1) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Amtszulage nach Anlage 6; anstatt jeweils einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Direktor des Amtsgerichts
  • Direktor des Arbeitsgerichts 1)
  • Direktor des Sozialgerichts 1)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht 2)
    • als Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht 3)
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 4)
    • als die ständige Vertretung des Direktors des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal 5)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als die ständige Vertretung des Direktors des Arbeitsgerichts 5)
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als die ständige Vertretung des Direktors des Sozialgerichts 5)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 6)
  • Vizepräsident des Landgerichts 7)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 8)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
1) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.
2) 
Erhält als die ständige Vertretung des Leiters der Staatsanwaltschaft beim Landgericht eine Amtszulage nach Anlage 6.
3) 
Erhält als ständige Vertretung des Generalstaatsanwalts eine Amtszulage nach Anlage 6.
4) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen.
5) 
Soweit acht und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.
6) 
Als die ständige Vertretung des Präsidenten des Amtsgerichts Bremen oder des Amtsgerichts Bremerhaven; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit 16 und mehr Richterplanstellen ausgebracht sind.
7) 
Als die ständige Vertretung des Präsidenten des Landgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
8) 
Als die ständige Vertretung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
Besoldungsgruppe R 3
  • Präsident des Amtsgerichts
  • Präsident des Verwaltungsgerichts
  • Vizepräsident des Finanzgerichts
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 1
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
1) 
Als die ständige Vertretung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts; erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.
Besoldungsgruppe R 4
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Landgericht
  • Präsident des Amtsgerichts
  • Präsident des Landgerichts
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts
Besoldungsgruppe R 5
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht
  • Präsident des Finanzgerichts
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Oberlandesgerichts

Festgelegt in Anlage III zum Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) vom 26. Januar 2010

Besoldungsgruppe R 1
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
    • als ständige Vertretung eines Direktors 2)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 3)
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
  • Vizepräsident des Sozialgerichts 4)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6)
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 7)
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
    • als Leiter der Amtsanwaltschaft 8)
    • als ständige Vertretung des Leiters einer Amtsanwaltschaft 9)
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen können für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richter.
3) 
Erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) 
Als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
5) 
Erhält als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung ausgebracht werden.
7) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) 
Erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.
9) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Arbeitsgerichts 1
  • Präsident des Sozialgerichts 1
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 2
  • Vizepräsident des Finanzgerichts
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 3
  • Vizepräsident des Landgerichts 2
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
    • als ständige Vertretung des Generalstaatsanwalts 4)
    • als ständige Vertretung eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 5
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Als ständige Vertretung des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Erhält als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Vizepräsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts 2
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Finanzgerichts 1
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft 2
1) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
2) 
Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts 2
  • Präsident des Landessozialgerichts 2
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Festgelegt in Anlage III zum Hessischen Besoldungsgesetz (HBesG) vom 27. Mai 2013

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 1)
  • Direktor des Arbeitsgerichts 1)
  • Direktor des Sozialgerichts 1)
  • Staatsanwalt
    • als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft 2)
1) 
An einem Gericht mit höchstens 3 Planstellen für Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2) 3)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2)
  • Richter am Hessischen Finanzgericht
  • Richter am Hessischen Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 4) 5)
  • Direktor des Arbeitsgerichts 4)
  • Direktor des Sozialgerichts 4)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 6)
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts 6)
  • Vizepräsident des Landgerichts 7)
  • Vizepräsident des Sozialgerichts 6)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 7)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft und als ständiger Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts 8)
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft 9)
    • als Dezernent bei einer Generalstaatsanwaltschaft
    • als Leiter einer Amtsanwaltschaft 10)
    • als der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft 11)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft 12)
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richter. Bei 22 Planstellen für Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richter kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Planstelle für Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richter.
3) 
An einem Gericht mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen.
4) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
5) 
Erhält als Leiter eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Hessen eine Amtszulage nach Anlage VII.
6) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage nach Anlage VII.
7) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
8) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
9) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
10) 
Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII.
11) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
12) 
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Hessischen Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Hessischen Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Hessischen Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts 1
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Sozialgerichts 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 2
  • Vizepräsident des Hessischen Finanzgerichts 3
  • Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3
  • Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts 3
  • Vizepräsident des Landgerichts 2
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3
  • Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes 3
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2
  • Oberstaatsanwalt 4
    • als ständiger Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft 5
    • als Abteilungsleiter bei einer Generalstaatsanwaltschaft
    • als der ständige Vertreter eines Generalstaatsanwalts 6
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richter, einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
4) 
Als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
5) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
6) 
Als der Vertreter eines Generalstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts 2
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Sozialgerichts 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Vizepräsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3
  • Vizepräsident des Hessischen Landessozialgerichts 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3
  • Vizepräsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als der ständige Vertreter eines Generalstaatsanwalts 4
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft 5
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
4) 
Als der Vertreter eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 7 oder R 8.
5) 
Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Hessischen Finanzgerichts 2
  • Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 2
  • Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 2
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft 3
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Generalstaatsanwaltschaft 4
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richter im Bezirk.
3) 
Mit 81 bis 150 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
4) 
Mit bis zu 25 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Hessischen Finanzgerichts 2
  • Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 3
  • Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 3
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts 3
  • Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft 4
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft 5
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richter im Bezirk.
3) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richter im Bezirk.
4) 
Mit 151 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
5) 
Mit 26 bis 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7
  • Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 1
  • Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts 1
  • Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes 1
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft 2
1) 
An einem Gericht mit 101 bis 500 Planstellen für Richter im Bezirk.
2) 
Mit 101 bis 500 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts 1
  • Präsident des Hessischen Landessozialgerichts 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts 1
  • Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes 1
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Generalstaatsanwaltschaft 2
1) 
An einem Gericht ab 501 Planstellen für Richter im Bezirk.
2) 
Ab 501 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Mecklenburg-Vorpommern

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Festgelegt in Anlage 2 zu § 39 Satz 1 des Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V) vom 11. Mai 2021

Besoldungsgruppe R 1

  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Staatsanwalt1
1) 
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 12; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter1
    • als ständiger Vertreter eines Direktors2
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter1
    • als ständiger Vertreter eines Direktors2
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter1
    • als ständiger Vertreter eines Direktors2
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts3
  • Direktor des Arbeitsgerichts3
  • Direktor des Sozialgerichts3
  • Vizepräsident des Landgerichts4
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts4
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht5
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht6
    • Als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
    • als Leiter einer Amtsanwaltschaft7
    • als ständige Vertretung des Leiters bei einer Amtsanwaltschaft8
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je 7 weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere Aufsicht führende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
3) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 12.
4) 
Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 12.
5) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 12.
6) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 12.
7) 
Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 12.
8) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.

Besoldungsgruppe R 3

  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Verwaltungsgerichts1
  • Vizepräsident des Finanzgerichts3
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts3
  • Vizepräsident des Landgerichts2
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht4
    • als Abteilungsleiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
    • als ständige Vertretung des Generalstaatsanwalts5
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Als ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 12.
4) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
5) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 12.

Besoldungsgruppe R 4

  • Präsident des Landgerichts1
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht3
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
3) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

  • Präsident des Finanzgerichts
  • Präsident des Landgerichts2
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts1
1) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
2) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 6

  • Präsident des Landesarbeitsgerichts1
  • Präsident des Landessozialgerichts1
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts1
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht2
1) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
2) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Oberlandesgerichts1

1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Planstellen für Richterinnen und im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 9

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 10

— nicht belegt —

Festgelegt in Anlage 4 zu § 5 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) i. d. F. v. 20. Dezember 2016

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht1)
  • Richter am Arbeitsgericht1)
  • Richter am Landgericht2)
  • Richter am Sozialgericht1)
  • Richter am Verwaltungsgericht3)
  • Staatsanwalt
  • Erster Staatsanwalt4)
1) 
Erhält als ständiger Vertreter des Direktors an einem Gericht mit vier bis fünf Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage B.
2) 
Bei einem Landgericht mit 30 Richterplanstellen und auf je sechs weitere Richterplanstellen kann je eine Planstelle für einen Richter am Landgericht als Koordinationsrichter ausgebracht werden; erhält als Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage B.
3) 
Bei einem Verwaltungsgericht mit zwölf Richterplanstellen und auf je sechs weitere Richterplanstellen kann je eine Planstelle für einen Richter am Verwaltungsgericht als Koordinationsrichter ausgebracht werden; erhält als Koordinationsrichter eine Amtszulage nach Anlage B.
4) 
Erhält als ständiger Vertreter eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage B.
Besoldungsgruppe R 2
  • Direktor des Amtsgerichts1)
  • Direktor des Arbeitsgerichts1)
  • Direktor des Sozialgerichts1)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht2)
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht3)
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht4)
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
    • als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft5)
    • als Leiter einer Amtsanwaltschaft5)
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter7)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors8)
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter7)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors8)
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter7)
    • als der ständige Vertreter eines Direktors8)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts9)
  • Vizepräsident des Arbeitsgericht9)
  • Vizepräsident des Landgerichts10)
  • Vizepräsident des Sozialgerichts9)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts10)
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
1) 
Erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) 
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) 
Bei einer Staatsanwaltschaft mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwälte. Auf je 20 Planstellen kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als Hauptabteilungsleiter eine Amtszulage nach Anlage 8.
5) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
6) 
Mit elf und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8.
7) 
An einem Gericht mit zwölf und mehr Richterplanstellen. Bei 18 Richterplanstellen und auf je sechs weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
8) 
An einem Gericht mit sechs und mehr Richterplanstellen.
9) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
10) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht1)
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Oberstaatsanwalt
    • als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts2)
  • Direktor des Amtsgerichts3)
  • Direktor des Arbeitsgerichts3)
  • Direktor des Sozialgerichts3)
  • Präsident des Amtsgerichts4)5)
  • Präsident des Arbeitsgerichts4)5)
  • Präsident des Landgerichts4)
  • Präsident des Sozialgerichts4)5)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts4)
  • Vizepräsident des Amtsgerichts6)
  • Vizepräsident des Finanzgerichts7)
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts7)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts7)
  • Vizepräsident des Landgerichts6)
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts7)
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts7)
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts6)
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
1) 
Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
2) 
Mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwälte.
3) 
An einem Gericht mit 20 und mehr Richterplanstellen.
4) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
5) 
Erhält an einem Gericht mit 30 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
6) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
7) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 4
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht1)
  • Präsident des Amtsgerichts2)
  • Präsident des Arbeitsgerichts3)
  • Präsident des Landgerichts2)
  • Präsident des Sozialgerichts3)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts2)
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts4)
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts4)
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts4)
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts4)
1) 
Mit 41 bis 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
4) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Besoldungsgruppe R 5
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht1)
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht2)
  • Präsident des Amtsgerichts3)
  • Präsident des Finanzgerichts4)
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts4)
  • Präsident des Landessozialgerichts4)
  • Präsident des Landgerichts3)
  • Präsident des Oberlandesgerichts4)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts4)
  • Präsident des Verwaltungsgerichts3)
1) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
2) 
Mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwälte.
3) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
4) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht1)
  • Präsident des Amtsgerichts2)
  • Präsident des Finanzgerichts3)
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts4)
  • Präsident des Landessozialgerichts4)
  • Präsident des Landgerichts2)
  • Präsident des Oberlandesgerichts4)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts4)
1) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
2) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
4) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts1)
  • Präsident des Landessozialgerichts1)
  • Präsident des Oberlandesgerichts1)
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts1)
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Nordrhein-Westfalen

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Festgelegt in Anlage 3 zum Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) vom 14. Juni 2016.

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 1
  • Direktor des Arbeitsgerichts 1
  • Direktor des Sozialgerichts 1
  • Staatsanwalt 2
1) 
An einem Gericht bis zu 3 Richterplanstellen, erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
2) 
Erhält als Gruppenleitung bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 14; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleitung und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte hierfür 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleitung ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 3, 9
  • Direktor des Arbeitsgerichts 3
  • Direktor des Sozialgerichts 3
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 4
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4
  • Vizepräsident des Landgerichts 5
  • Vizepräsident des Sozialgerichts 4
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 7
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 8
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
3) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 mit 23 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.
4) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.
5) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14.
6) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14.
7) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte, erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
8) 
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
9) 
Erhält an einem Gericht mit 24 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts 1
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Sozialgerichts 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 2
  • Vizepräsident des Finanzgerichts 3
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 3
  • Vizepräsident des Landgerichts 2
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 14.
4) 
Mit 11 bis zu 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts 2
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Sozialgerichts 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Finanzgerichts 2
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts 2
  • Präsident des Landessozialgerichts 2
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 3
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Finanzgerichts 2
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts 3
  • Präsident des Landessozialgerichts 3
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts 3
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 4
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts 1
  • Präsident des Landessozialgerichts 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts 1
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 9

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 10
  • Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts

Rheinland-Pfalz

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Festgelegt in Anlage 2 zum Landesbesoldungsgesetz (LBesG) des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2023, zuletzt geändert am 22. Dezember 2022

Besoldungsgruppe R 1
  • Direktorin, Direktor des Amtsgerichts1
  • Direktorin, Direktor am Arbeitsgericht1
  • Richterin, Richter am Amtsgericht
  • Richterin, Richter am Arbeitsgericht
  • Richterin, Richter am Landgericht
  • Richterin, Richter am Sozialgericht
  • Richterin, Richter am Verwaltungsgericht
  • Staatsanwältin, Staatsanwalt
1) 
An einem Gericht mit bis zu drei Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
Besoldungsgruppe R 2
  • Direktorin, Direktor des Amtsgerichts3
  • Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts3
  • Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht7
  • Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht6
    • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts6 8
    • als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Richterin, Richter am Amtsgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter1
    • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2
  • Richterin, Richter am Arbeitsgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter1
    • als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2
  • Richterin, Richter am Finanzgericht
  • Richterin, Richter am Landessozialgericht
  • Richterin, Richter am Oberlandesgericht
  • Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richterin, Richter am Sozialgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter1
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts5
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts4
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter. Bei 22 Planstellen für Richterinnen und Richter und auf je sieben weitere Planstellen für Richterinnen und Richter kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) 
An einem Gericht mit acht und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter.
3) 
An einem Gericht mit vier und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) 
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter eine Amtszulage nach Anlage 8.
5) 
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
6) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle entweder für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter oder als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts ausgebracht werden.
7) 
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
8) 
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 3
  • Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht4
    • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts1
  • Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts1
  • Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts1
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts2
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts2
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Planstellen für Richterinnen und Richter, einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) 
Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
  • Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht4
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts1
  • Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts2
  • Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts1
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts3
1) 
An einem Gericht mit mehr als 40 bis 80 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit mehr als 40 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) 
Mit mehr als 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht3
  • Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts 2)
  • Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
  • Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts 2)
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts1
  • Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts 2)
  • Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts1
1) 
An einem Gericht mit mehr als 80 bis 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
3) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht4
  • Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts2
  • Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts3
  • Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts3
  • Präsidentin, Präsident des Landgerichts1
  • Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts3
  • Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts und ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs
1) 
An einem Gericht mit mehr als 150 Planstellen für Richterinnen und Richter einschließlich der Planstellen für Richterinnen und Richter der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit mehr als 25 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
3) 
An einem Gericht mit mehr als 25 bis 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
4) 
Mit mehr als 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

nicht besetzt

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts1
  • Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts1
  • Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts1
1) 
An einem Gericht mit mehr als 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 9
  • Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts1
  • Präsidentin, Präsident des Verfassungsgerichtshofs1
1) 
An einem Gericht mit mehr als 100 Planstellen für Richterinnen und Richter im Bezirk.

Festgelegt in Anlage III zum Saarländischen Besoldungsgesetz (SBesG) vom 13. Oktober 2021.

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts1
  • Direktor des Arbeitsgerichts1
  • Direktor des Sozialgerichts1
  • Staatsanwalt2
1) 
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage VII; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter1 2
    • als ständiger Vertreter eines Direktors3
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter1
    • als ständiger Vertreter eines Direktors3
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter1
    • als ständiger Vertreter eines Direktors3
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts4
  • Direktor des Arbeitsgerichts4
  • Direktor des Sozialgerichts4
  • Vizepräsident des Amtsgerichts5
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts5
  • Vizepräsident des Landgerichts6
  • Vizepräsident des Sozialgerichts5
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts4
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht7
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht8
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) 
An einem Amtsgericht mit mindestens 36 und weniger als 43 Richterplanstellen können insgesamt 5 Richterplanstellen der Besoldungsgruppe R 2 für weitere aufsichtsführende Richter ausgebracht werden, wenn die Zahl der Rechtspflegerstellen 75 übersteigt. Die aufgrund Fußnote 1 ausgebrachten Richterplanstellen der Besoldungsgruppe R 2 sind anzurechnen.
3) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
4) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
5) 
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage VII.
6) 
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
7) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständiger Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage VII.
8) 
Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage VII.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Amtsgerichts1
  • Präsident des Arbeitsgerichts1
  • Präsident des Landgerichts1
  • Präsident des Sozialgerichts1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts1
  • Vizepräsident des Amtsgerichts2
  • Vizepräsident des Finanzgerichts3
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts3
  • Vizepräsident des Landgerichts2
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts3
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts3
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht4
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Als ständiger Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Erhält als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage VII.
4) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts1
  • Präsident des Arbeitsgerichts2
  • Präsident des Landgerichts1
  • Präsident des Sozialgerichts2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts1
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts3
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts3
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts3
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht4
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Als ständiger Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Amtsgerichts1
  • Präsident des Finanzgerichts2
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts2
  • Präsident des Landessozialgerichts2
  • Präsident des Landgerichts1
  • Präsident des Oberlandesgerichts2
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts1
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht3
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Amtsgerichts1
  • Präsident des Finanzgerichts2
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts2
  • Präsident des Landessozialgerichts3
  • Präsident des Landgerichts1
  • Präsident des Oberlandesgerichts3
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts3
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht4
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

nicht besetzt

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts1
  • Präsident des Landessozialgerichts1
  • Präsident des Oberlandesgerichts1
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts1
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Festgelegt in Anlage 4 (zu § 32) des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsBesG).

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts1
  • Direktor des Arbeitsgerichts1
  • Direktor des Sozialgerichts1
  • Staatsanwalt2
1) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 7; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 3
  • Direktor des Arbeitsgerichts 3
  • Direktor des Sozialgerichts 3
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 4
  • Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4
  • Vizepräsident des Landgerichts 5
  • Vizepräsident des Sozialgerichts 4
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 7
1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
3) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
4) 
Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7.
5) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
6) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7.
7) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7.
Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Amtsgerichts
  • Präsident des Arbeitsgerichts
  • Präsident des Landgerichts
  • Präsident des Sozialgerichts
  • Präsident des Verwaltungsgerichts
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 1
  • Vizepräsident des Finanzgerichts 2
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 2
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 2
  • Vizepräsident des Landgerichts 1
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 3
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht
    • als der ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht 2
1) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5.
2) 
Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten des Landesarbeits-, Landessozial-, Oberverwaltungs- oder Finanzgerichts sowie als der ständige Vertreter des Generalstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Amtszulage nach Anlage 7.
3) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staats- und Amtsanwälte.
Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Arbeitsgerichts 2
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Sozialgerichts 2
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 3
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts 4
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 5
1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
4) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten des Oberlandesgerichts.
5) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staats- und Amtsanwälte.
Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Finanzgerichts
  • Präsident des Landgerichts 1
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Finanzgerichts 1
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts
  • Präsident des Landessozialgerichts
  • Präsident des Landgerichts 2
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht
1) 
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
2) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 7

nicht belegt

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landessozialgerichts 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts
1) 
Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

Festgelegt in Anlage 3 (zu § 36) des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) (Landesbesoldungsgesetz – LBesG LSA) vom 8. Februar 2011, zuletzt geändert am 2. Juli 2020.

Vorbemerkung
  • Richterinnen und Richter erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes, der oder das für seine Richterinnen und Richter bei seinen obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Richterin oder der Richter verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.
  • Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.
  • § 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
Besoldungsgruppe R 1
  • Direktorin des Amtsgerichts oder Direktor des Amtsgerichts1
  • Direktorin des Arbeitsgerichts oder Direktor des Arbeitsgerichts1
  • Direktorin des Sozialgerichts oder Direktor des Sozialgerichts1
  • Richterin am Amtsgericht oder Richter am Amtsgericht
  • Richterin am Arbeitsgericht oder Richter am Arbeitsgericht
  • Richterin am Landgericht oder Richter am Landgericht
  • Richterin am Sozialgericht oder Richter am Sozialgericht
  • Richterin am Verwaltungsgericht oder Richter am Verwaltungsgericht
  • Staatsanwältin oder Staatsanwalt2
1) 
An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) 
Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Direktorin des Amtsgerichts oder Direktor des Amtsgerichts1
  • Direktorin des Arbeitsgerichts oder Direktor des Arbeitsgerichts1
  • Direktorin des Sozialgerichts oder Direktor des Sozialgerichts1
  • Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht2
  • Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht3
    • als Hauptabteilungsleiterin oder Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht4
    • als Dezernentin oder Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht
    • als Leiterin oder Leiter einer Amtsanwaltschaft in Form einer eigenständigen Behörde oder einer Amtsanwaltsabteilung bei einer Staatsanwaltschaft5
    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Amtsanwaltschaft in Form einer eigenständigen Behörde oder einer Amtsanwaltsabteilung bei einer Staatsanwaltschaft6
  • Richterin am Amtsgericht oder Richter am Amtsgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter7
    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors8
  • Richterin am Arbeitsgericht oder Richter am Arbeitsgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter7
    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors8
  • Richterin am Finanzgericht oder Richter am Finanzgericht
  • Richterin am Landessozialgericht oder Richter am Landessozialgericht
  • Richterin am Oberlandesgericht oder Richter am Oberlandesgericht
  • Richterin am Oberverwaltungsgericht oder Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richterin am Sozialgericht oder Richter am Sozialgericht
    • als weitere aufsichtführende Richterin oder weiterer aufsichtführender Richter7
    • als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors8
  • Vizepräsidentin des Amtsgerichts oder Vizepräsident des Amtsgerichts9
  • Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts oder Vizepräsident des Arbeitsgerichts9
  • Vizepräsidentin des Landgerichts oder Vizepräsident des Landgerichts10
  • Vizepräsidentin des Sozialgerichts oder Vizepräsident des Sozialgerichts9
  • Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts10
  • Vorsitzende Richterin am Landgericht oder Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht oder Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
1) 
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) 
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; an einer Staatsanwaltschaft mit elf und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, an der keine Amtsanwaltsabteilung eingerichtet ist, kann eine weitere Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
5) 
Mit elf und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte; erhält bei 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8.
6) 
Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwältinnen und Amtsanwälte.
7) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
8) 
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
9) 
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
10) 
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 3
  • Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht1
    • als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht2
  • Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts3
  • Präsidentin des Arbeitsgerichts oder Präsident des Arbeitsgerichts3
  • Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts4
  • Präsidentin des Sozialgerichts oder Präsident des Sozialgerichts3
  • Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts3
  • Vizepräsidentin des Amtsgerichts oder Vizepräsident des Amtsgerichts5
  • Vizepräsidentin des Finanzgerichts oder Vizepräsident des Finanzgerichts6
  • Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts6
  • Vizepräsidentin des Landessozialgerichts oder Vizepräsident des Landessozialgerichts6
  • Vizepräsidentin des Landgerichts oder Vizepräsident des Landgerichts7
  • Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts6
  • Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts6
  • Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5
  • Vorsitzende Richterin am Finanzgericht oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht oder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht oder Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht oder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht oder Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
1) 
Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2) 
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Generalstaatsanwältin oder

eines Generalstaatsanwaltes der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6 eine Amtszulage nach

Anlage 8.
3) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen.
4) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
5) 
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen.
6) 
Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
7) 
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten

eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen

der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 4
  • Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht1
  • Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts2
  • Präsidentin des Arbeitsgerichts oder Präsident des Arbeitsgerichts3
  • Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts4
  • Präsidentin des Sozialgerichts oder Präsident des Sozialgerichts3
  • Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts2
  • Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts5
  • Vizepräsidentin des Landessozialgerichts oder Vizepräsident des Landessozialgerichts5
  • Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts5
  • Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
1) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen.
3) 
An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen
4) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
5) 
Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Besoldungsgruppe R 5
  • Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht1
  • Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts2
  • Präsidentin des Finanzgerichts oder Präsident des Finanzgerichts3
  • Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts3
  • Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts3
  • Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts4
  • Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts3
  • Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts3
  • Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts2
1) 
Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
2) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen.
3) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
4) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 6
  • Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt
    • als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht1
  • Präsidentin des Amtsgerichts oder Präsident des Amtsgerichts 2
  • Präsidentin des Finanzgerichts oder Präsident des Finanzgerichts3
  • Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts4
  • Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts4
  • Präsidentin des Landgerichts oder Präsident des Landgerichts5
  • Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts4
  • Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts4
1) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.
2) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen.
3) 
An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
4) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
5 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel- len der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 7

— nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsidentin des Landesarbeitsgerichts oder Präsident des Landesarbeitsgerichts1
  • Präsidentin des Landessozialgerichts oder Präsident des Landessozialgerichts1
  • Präsidentin des Oberlandesgerichts oder Präsident des Oberlandesgerichts1
  • Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts1
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Schleswig-Holstein

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Festgelegt in Anlage 4 zum Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein – SHBesG) vom 26. Januar 2012

Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Arbeitsgerichts 1
  • Staatsanwalt 2
1) 
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1
    • als ständige Vertretung des Direktors 2
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1
    • als ständige Vertretung des Direktors 2
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 3
  • Direktor des Arbeitsgerichts 3
  • Direktor des Sozialgerichts 3
  • Vizepräsident des Amtsgerichts 4
  • Vizepräsident des Landgerichts 5
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) 
An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
3) 
An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) 
Als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
5) 
Erhält als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
6) 
Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertretung eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Vizepräsident des Finanzgerichts 2
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 2
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 2
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 3
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 4

1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Erhält als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
3) 
Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
4) 
Erhält als ständige Vertretung eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8..

Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Amtsgerichts 1
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts 2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 3

1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Als ständige Vertretung eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
3) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Finanzgerichts 1
  • Präsident des Landgerichts 2
1) 
An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
2) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts 1
  • Präsident des Landessozialgerichts 1
  • Präsident des Landgerichts 2
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1
  • Generalstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 3
1) 
An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
2) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Besoldungsgruppe R 7

nicht besetzt

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Landessozialgerichts 1
  • Präsident des Oberlandesgerichts 1
1) 
An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

Festgelegt in Anlage 3 des Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2016.

Vorbemerkungen
  • Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 ThürBesG gilt entsprechend.
  • Richter und Staatsanwälte erhalten eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe R 1
  • Richter am Amtsgericht
  • Richter am Arbeitsgericht
  • Richter am Landgericht
  • Richter am Sozialgericht
  • Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 1
  • Direktor des Arbeitsgerichts 1
  • Direktor des Sozialgerichts 1
  • Staatsanwalt 2
1) 
An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) 
Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
Besoldungsgruppe R 2
  • Richter am Amtsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2
  • Richter am Arbeitsgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2
  • Richter am Finanzgericht
  • Richter am Landessozialgericht
  • Richter am Oberlandesgericht
  • Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Richter am Sozialgericht
    • als weiterer aufsichtführender Richter 1
    • als der ständige Vertreter eines Direktors 2
  • Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
  • Direktor des Amtsgerichts 3
  • Direktor des Arbeitsgerichts 3
  • Direktor des Sozialgerichts 3
  • Vizepräsident des Landgerichts 4
  • Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 4
  • Oberstaatsanwalt
    • als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 5
    • als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 6
    • als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 7

1) 
An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) 
An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
3) 
An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) 
Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
5) 
Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertretung eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
6) 
Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
7) 
Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 3
  • Vorsitzender Richter am Finanzgericht
  • Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
  • Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
  • Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Vizepräsident des Finanzgerichts
  • Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 2
  • Vizepräsident des Landessozialgerichts 2
  • Vizepräsident des Landgerichts 3
  • Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 2
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 3
    • als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft
    • als Abteilungsleiter bei der Generalstaatsanwaltschaft und Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft 2

1) 
An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3) 
Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
4) 
Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 1
  • Vizepräsident des Oberlandesgerichts
  • Leitender Oberstaatsanwalt
    • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 2

1) 
An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5
  • Präsident des Finanzgerichts
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Verwaltungsgerichts 2
1) 
An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) 
An einem Gericht mit 81 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 6
  • Präsident des Landesarbeitsgerichts
  • Präsident des Landessozialgerichts
  • Präsident des Landgerichts 1
  • Präsident des Oberverwaltungsgerichts
  • Generalstaatsanwalt
1) 
An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Besoldungsgruppe R 7

nicht besetzt

Besoldungsgruppe R 8
  • Präsident des Oberlandesgerichts
  • Deutsches Beamten-Jahrbuch Nordrhein-Westfalen, Rechte und Ansprüche, Stand und Status. Textsammlung mit Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Ausgabe 2011, Walhalla u. Praetoria Verlag, Regensburg, ISBN 978-3-8029-1183-5

Einzelnachweise

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  1. Bundesbesoldungsgesetz, Anlage III (zu § 20 Absatz 2 Satz 1), Bundesbesoldungsordnung R
  2. Anlage IV BBesG (zu § 20 Absatz 2 Satz 2 , § 32 Satz 2 , § 37 Satz 2 ) Bundesbesoldungsgesetz. Abgerufen am 4. Juli 2024.
  3. Anlage III BBesG (zu § 37 Satz 1 ) Bundesbesoldungsordnung R Bundesbesoldungsgesetz. Abgerufen am 20. Oktober 2023.