Verjährungsskandal

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Eduard Dreher (* 29. April 1907 in Rockau (heute Ortsteil von Dresden); † 13. September 1996 in Bonn)[1] war ein deutscher Jurist und hoher Ministerialbeamter in der frühen Bundesrepublik Deutschland. Zur Zeit des Nationalsozialismus war Dreher Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck und stieg in den 1960er Jahren zu einem der einflussreichsten westdeutschen Strafrechtler auf. Dreher ist durch seinen Kommentar zum Strafgesetzbuch bekannt geworden.

Leben

Dreher war Sohn des Dresdner Kunstakademie-Professors Richard Dreher. Er besuchte die Kreuzschule und studierte von 1926 bis 1929 in Wien, Kiel, Berlin und Leipzig Rechts- und Staatswissenschaften. Nach dreijährigem Vorbereitungsdienst in Dresden schloss er 1933 seine juristische Ausbildung ab, ein Jahr zuvor hatte er bei Hermann Jahrreiß in Leipzig promoviert.[2] Am 1. Mai 1937 trat er der NSDAP bei.[3]

Ab 1938 war Dreher Staatsanwalt am Landgericht Leipzig, ab September 1938 am Landgericht Dresden. Am 1. Januar 1940[4] kam er nach einer Bewerbung nach Innsbruck.[5] 1943 wurde er zum Ersten Staatsanwalt des Sondergerichts in Innsbruck befördert, wo politische Gegner juristisch „ausgeschaltet“ wurden. Zudem war er stellvertretender Generalstaatsanwalt.[1]

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges kam er nach zwei Jahren als Rechtsanwalt in Stuttgart 1951 auf Empfehlung Adolf Arndts (SPD)[6][7] in das Bundesministerium der Justiz zur Abteilung II für Strafrecht und Verfahren. Er wurde Generalreferent im Bundesjustizministerium für die "Große Strafrechtsreform" und war Herausgeber des bekannten Kommentars von Schwarz-Dreher, später Dreher, dann Dreher-Tröndle (jetzt Fischer).

Justizdienst in Sachsen

Als Gerichtsassessor in Dresden trat er in einer Urteilsanmerkung für das Verbot der Bibelforschervereinigung ein.[8] In der obligatorischen Stellungnahme der Gauleitung Sachsen vom 17. Dezember 1937 zur Ernennung Drehers zum Staatsanwalt heißt es: „Der Gerichtsassessor Dreher betätigt sich aktiv in der NSV als Sachbearbeiter für Jugendhilfe und Statistik. Gegen seine nat.-soz. Zuverlässigkeit bestehen keine Bedenken.“ 1959 bekundete er seine innere Distanz zum Regime, weil er sich geweigert habe, als Gauleiter zu fungieren.[4] „was auch immer das genau heißen soll“.[9]

Sondergericht Innsbruck

Drehers Arbeitsplatz: die Generalstaatsanwaltschaft Innsbruck im alten Landesgerichtsgebäude

In Österreich galt nach 1938 weiterhin die österreichische Strafprozessordnung bei ordentlichen Gerichten, vor den Sondergerichten hingegen wurde die deutsche Prozessordnung angewendet. Wenn bei „politischen“ Straftatbeständen deutsches und österreichisches Recht konkurrierten, galt deutsches Recht und das Verfahren vor dem Sondergericht ging vor. Eine österreichische Besonderheit war, dass Sondergerichte bei einem oder mehreren Landgerichten gebildet wurden. Im Gerichtssprengel von Innsbruck wurden Sondergerichte in Innsbruck, Feldkirch und Salzburg gebildet.[10] Dreher war „einer jener altreichsdeutschen Staatsanwälte, die offensichtlich die Praxis der Justiz im Dritten Reich den Österreichern beizubringen hatten.“[11]

Dreher war in Innsbruck seiner Aussage nach bis Herbst 1940 in politischen, dann bis 1945 in kriegswirtschaftlichen Sachen tätig.[6] Vor dem Sondergericht Feldkirch vertrat er bei über 40 % der Prozesse die Anklage.[11] Seine Theorien in Aufsätzen über das Heimtückegesetz[12] und die Rundfunkverordnung[13] hatten an der Feldkircher Sondergerichtspraxis bei über 200 deswegen verurteilten Personen ihren Anteil. Beim Sondergericht Innsbruck war er der mit Abstand häufigste Sitzungsvertreter in Heimtücke-Angelegenheiten von 1939 bis 1944. Er hatte oft Wiederholungstäter anzuklagen. Seine Forderungspraxis lag im eher unteren Mittelfeld. Unter dem Eindruck der Justizkrise durch Hitlers Reichstagsrede vom 26. April 1942 hat Dreher kurzfristig seine Strafforderungspraxis im Durchschnitt stark angehoben.[14] Zu dieser Zeit war der „Alte KämpferRudolf Löderer (1891–), ein Scharfmacher und fanatischer Nationalsozialist, Generalstaatsanwalt in Innsbruck.

In der dienstlichen Beurteilung vom 17. Juni 1943 heißt es: „Besonders schätze ich an ihm außer seinem gediegenen Können seine Festigkeit und innere Sicherheit. Er ist keine Kompromissnatur[15] sondern ein wirklicher Könner und eine zur Führung geeignete Persönlichkeit. Ebenso halte ich ihn auf politischem Gebiete für vollkommen überzeugungstreu und verlässlich.“[4] Dreher verblieb bis 1945 in Innsbruck. Die Generalstaatsanwaltschaft Innsbruck erklärte am 3. Juli 1945: „Ihre Verabschiedung erfolgt nur aus dem Grunde, weil die Voraussetzung für eine Weiterverwendung in einem öffentlichen Amte als Deutscher Staatsangehöriger nicht gegeben ist. Die Überprüfung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Anlass zu einer Beanstandung ergeben.“[4][16] Kommissarischer Generalstaatsanwalt seit dem 1. Juni 1945 war Alarich Obrist. Obrist war vor 1938 der deutschnationalen Bewegung nahegestanden. Er war als Leiter der Staatsanwaltschaft Feldkirch einer der wenigen oberen Juristen, die von der NSDAP im Amt belassen wurden und kam zeitgleich mit Dreher als Stellvertretender Generalstaatsanwalt nach Innsbruck. Nach dem Widerstandskämpfer Ernst Grünewald galt Obrist als nicht belastet, auch wenn ihn die Franzosen im Anhaltelager Reichenau eingesperrt haben.[17] Drehers Kollege aus dem Altreich, der Feldkircher Oberstaatsanwalt Herbert Möller (1902–1981), OGH-Richter 1954–1967,[11] wäre nach der Befreiung 1945 beinahe gelyncht worden, da er in der Bevölkerung verhasst war.[18]

Die Akten der Generalstaatsanwaltschaft Innsbruck sind laut Obrist[6] weitgehend vernichtet, die vorhandenen Bestände unskartiert.[19] Die Prozessakten zum Sondergericht Innsbruck sind zu über 80 % vorhanden.[20]

Todesstrafen

Dreher, einer der „Braunbuchjuristen“

Außerhalb des juristischen Fachpublikums wurde er insbesondere durch die im Braunbuch der DDR publizierten Vorwürfe bekannt. Bereits im Mai 1957 legte ihm der Ausschuss für Deutsche Einheit seine Tätigkeit als Erster Staatsanwalt am Sondergericht Innsbruck zur Last.[21] Vorgeworfen wurden ihm drei Anklagen aus den Jahren 1942–1944. Die Vorwürfe wurden unter „Heranziehung der alten Akten“,[6] die jeweils aus Wien angefordert wurden,[4] im Bundesjustizministerium ab 1959 geprüft.

Karoline Hauser

In der Verhandlung des Sondergerichts Innsbruck am 15. April 1942 beantragte Staatsanwalt Dreher gegen die österreichische Hausiererin Karoline Hauser die Todesstrafe als Volksschädling und gefährliche Gewohnheitverbrecherin[22] an.[23] Nach dem Braunbuch hatte Frau Hauser von einem Altstoffhändler Kleiderkartenpunkte gekauft, die dieser zum Einstampfen geben sollte. Nach Drehers Personalakte hat sie einen umfangreichen Kleiderkartendiebstahl in Gewinnerzielungsabsicht begangen. Das Sondergericht folgte dem Antrag Drehers nicht. Es verurteilte Frau Hauser zu 15 Jahren Zuchthaus. Dreher genügte das nicht und regte eine Nichtigkeitsbeschwerde an.[24] Vor oder nach der Anregung Drehers geißelte Adolf Hitler in seiner Reichstagsrede vom 26. April 1942 die zu milden Urteile der Justiz. Der (österreichische) VI. Strafsenat des Reichsgerichts hob das Urteil am 19. Juni auf und verwies nochmals zurück. Am 14. August 1942 beantragte Dreher wieder die Todesstrafe. Unter dem Eindruck der Justizkrise hat Dreher kurzfristig seine Strafforderungspraxis im Durchschnitt stark angehoben.[25]

Eine fast aufgebrauchte Kleiderkarte 1942

Unklar ist, ob Dreher in den Anklagen § 1 I 2 KWVO analog[26] bzw. § 1 II, I 2 KWVO idF. vom 25. März 1942[27] anwendete oder wegen § 2 bzw. 4[28] und §§ 20a StGB 1941, 176 I a StG 1852[29] die Todesstrafe beantragte. Nach einer dienstlichen Erklärung 1959 war er an Todesstrafen mit kriegswirtschaftlichen Hintergrund nicht beteiligt.[6] Das Sondergericht folgte wieder nicht seinem Antrag und verblieb im selben Strafmaß. Dreher ließ die Angeklagte in ein Arbeitserziehungslager verbringen,[30] was in der Sache einem Konzentrationslager entsprach (Aktenzeichen: KLs. 37/42). Im selben Zeitraum, am 15. September 1942, bekam er einen neuen Vorgesetzten, Anton Köllinger (1883–), dessen Stellvertreter er ein Jahr wurde. Durch die Befreiungsamnestie vom 6. März 1946[31] wurde die Strafe vom Landesgericht[32] Innsbruck im Schuldspruch aufgehoben und Hauser zu 3 1/4 Jahren schweren Kerkers verurteilt.[33]

Josef Knoflach

Ein weiteres Opfer war der Gärtner Josef Knoflach aus Patsch. Auf Antrag Drehers verhängte das Sondergericht Innsbruck am 19. Juli 1943 das Todesurteil, weil er ein Fahrrad unbefugt benutzt und einige Lebensmittel entwendet hatte.[34] Angewendete Strafgesetze waren § 1 des Gewaltverbrechergesetzes vom 4. September 1942 und […] der Gewaltverbrecherverordnung vom 5. Dezember 1939.[6] § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. September 1941, RGBl. I, S. 549 war in Österreich nicht anwendbar. Nur die Gewaltverbrecherverordnung, RGBl. I, S. 2378, sah die Todesstrafe vor. In § 20a StGB in der „ostmärkischen“ Fassung fehlt die Todesstrafe im Gegensatz zur Altreichsfassung. Der Angeklagte arbeitete in einer Gärtnerei von 5 Uhr früh bis 8 Uhr oder 10 Uhr abends und wohnte beim Arbeitgeber. Nach dem Gärtnereibesitzer gab es infolge des Kriegs denselben Verpflegungsatz der Kriegsgefangenen und Ostarbeiter auch für die anderen Arbeiter. Als Knoflach spätabends nach der Arbeit nirgendwo mehr Essen erhielt, nahm er ein fremdes Fahrrad in Besitz, um in zwei Bauernhöfe einzubrechen. Er stahl einen halben Laib Brot, ein halbes Kilo Zucker, etwas Käse und etwa ein Kilo Speck. Nachdem er gestellt worden war, wurde seine Flucht durch das Fenster verhindert, indem er an den Beinen festgehalten wurde. Nach den Urteilsfeststellungen ergriff er einen Holzscheit, klemmte ihn unter den linken Arm und machte damit einige Bewegungen. Dieses Scheit wurde ihm aber ziemlich mühelos entwunden. Der Angeklagte wartete dann in der Wohnstube, bis die Gendarmerie erschien. Dreher klagte wegen Gewohnheitsverbrechens, Gewaltverbrechens und Verdunkelungsverbrechens an. Obschon der Milderungsgrund Entwenden von Lebensmittel im geringen Wert, um seinen Hunger zu stillen, anerkannt wurde, wurde Knoflach verurteilt. Ein Innsbrucker Verteidiger betrieb dessen Begnadigung beim Reichsjustizministerium zusammen mit dem Sondergericht und dem Oberstaatsanwalt. Er wurde auch von der Gauleitung Innsbruck unterstützt: „Die Vollstreckung des Todesurteils würde in der Bevölkerung ohne Zweifel als viel zu weitgehend empfunden werden“. Der Sachbearbeiter des Reichsjustizministeriums meinte, die Beantragung des Todesurteils sei „unbegreiflich“ und befand „Das Sondergericht hätte es nicht einfach darauf abstellen dürfen, daß sich der Verurteilte mit einem Holzscheit gegen seine Verfolger wandte, sondern auch darauf eingehen müssen wie er es handhabte. Die Art, wie der ziemlich hilflose Mann mit dem unhandlichen Holzscheit herumfuchtelte, war verhältnismäßig harmlos und jedenfalls nach natürlichem, gesundem Empfinden nicht ohne weiteres todeswürdig.“[23] Das Todesurteil wurde im Gnadenwege zu 8 Jahre Zuchthaus abgeändert (Az. KLs 104/43).[6]

Anton Rathgeber
Todesstrafe für Plünderer, nach der Befreiung 1945 wurde hier die Parteidienststelle unkenntlich gemacht.

Nach einem Luftangriff auf Innsbruck[35] wurde der 62-jährige Kaffeebrenner Anton Rathgeber am 27. April 1944 zum Tode verurteilt, weil er dem Gericht zufolge vier bis fünf Wochen hindurch nach Bombenangriffen auf Innsbruck geplündert habe. Rathgeber verteidigte sich damit, dass die Gegenstände im Wert von ungefähr 200 Reichsmark (verschmutzte Kleidungsstücke, leerer Korbkoffer, Stück Leinwand, Autoplane, Segeltuchsack) als herrenlos ansah und Eigentümer nicht mehr ermitteltet werden konnten. Sein vollständiges Geständnis verhinderte nicht die „gesetzlich allein vorgesehene Todesstrafe“ nach Dreher, da er „15mal vorbestraft, darunter 6mal wegen Diebstahls“ war. Die Diebstähle bei seinem Arbeitgeber lagen 6 Jahre zurück und betrafen insgesamt etwa dreieinhalb Kilo Feigenkaffee für den Eigengebrauch.[23] Der Verteidiger stellte den Gnadenantrag für Rathgeber, der als Frontsoldat verwundet worden war und zwei Auszeichnungen erhalten hatte. Dem schloss sich der Arbeitgeber und das Gericht an. Das Gericht befand, dass wegen der Zeitspanne von einer Plünderung im Zusammenhang mit feindliche Angriffen nicht die Rede sein könne und hielt eine Zuchthausstrafe von zwölf Jahren für angemessen, da ohne das volle und reumütige Geständnis ein Schuldspruch im vollen Umfang gar nicht möglich gewesen wäre. Dreher lehnte in Vertretung des Generalstaatsanwalts den Gnadenantrag am 3. Mai 1944 ab: „Rathgeber hat in vier Fällen wertvolle Sachen geplündert und hat zahlreiche Vorstrafen. Wenn diese auch im wesentlichen weit zurückliegen, so hat der Verurteilte doch durch die neuen Taten und die festgestellten Diebstähle zum Schaden seines Dienstgebers gezeigt, daß er nach wie vor zu Rechtsbrüchen neigt. Milderungsumstände erscheinen demgegenüber nicht so bedeutend, um von der bei Plünderern grundsätzlich gebotenen Strafe absehen zu können.“

Dreher verteidigte sich 1959 intern damit, dass ihn der Generalstaatsanwalt Anton Köllinger angewiesen habe. Er selbst habe nicht votiert. Nach seiner Erinnerung war entscheidend: Vor den Trümmergrundstücken seien Tafeln gestanden, die Plünderern die Todesstrafe androhten. Rathgeber soll der erste gefasste Täter gewesen sein und aus Abschreckung musste zum Tode verurteilt werden.[6] Nach anderen Angaben wurden bereits am nächsten Tag nach dem 1. Luftangriff am 15. Dezember 1943 sieben „Fremdarbeiter“ als Plünderer zum Tode verurteilt, und eine Pressemitteilung herausgegeben.[36] In der internen Überprüfung 1959 beurteilte als Gutachter Dreher Ministerialdirigent Josef Schafheutle, der sowohl im Reichs- als auch im Bundesjustizministerium verantwortlich für politisches Strafrecht war: „Dr. Dreher hat sich hier nach bei der Erhebung der Anklage und der Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung des Sondergerichts dem Rechtszustand gefügt, der durch § 1 der Volksschädlingsverordnung und die Rechtsprechung der Gerichte, insbesondere des Reichsgerichts, in der Kriegszeit geschaffen worden war. Ein gangbarer Ausweg, den Antrag auf Todesstrafe gegen Rathgeber zu entgehen, hat für ihn als Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht bestanden.“[4]

Bundesjustizministerium

Am 11. Juli 1947 wurde Eduard Dreher in Garmisch-Partenkirchen als Mitläufer entnazifiziert. Auf dieses „weitgehend entlastende Spruchkammerverfahren“ hat er sich immer wieder berufen.[4] Danach kam er nach Stuttgart und war bei einem Rechtsanwalt Wilhelm Geiger tätig. Seine Rechtsanwaltszulassung in Stuttgart wurde ihm vom Kammerpräsidenten wiederholt verwehrt, unter der Begründung, dass Dreher im NS-System verstrickt und als ehemaliger Staatsanwalt unqualifiziert sei. Dreher schrieb wiederholt und zunehmend verärgert den Landgerichtspräsidenten an, und so wurde Dreher nach dem 25. Mai 1949 am Landgericht Stuttgart zugelassen unter Protest des Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer Nord-Württemberg.[4]

Die Rosenburg, Sitz des BMJ bis 1973

Er wurde Ende 1950 von Adolf Arndt (SPD) dem Bundesjustizministerium empfohlen.[6] Obschon Dreher oft angegriffen wurde, machte er von 1951 bis 1969 Karriere im Bundesjustizministerium. Interne Überprüfungen seiner Sondergerichtstätigkeiten waren dem Aufstieg nicht hinderlich. Ausgenommen beim Fall Rathgeber, der 1959 publik wurde. Anfang 1959 stand Dreher im Gespräch für den Posten eines Bundesrichters, da dringender Bedarf an qualifizierten Strafrechtlern zu verzeichnen sei.[4] Zu dieser Zeit war Senatspräsident Ernst Kanter bereits unhaltbar geworden.[37] Bevor Dreher Strafrechtsreferent und Koordinator der Großen Strafrechtskommission wurde, übte diese Funktion Kanter aus.[38]

Zunächst war Dreher zwischen 1951 und 1966 Leiter des Referates für Sachliches Strafrecht. Ab 1954 war er zuständig für die Strafrechtsreform. Zusätzlich zu diesem Generalreferat war er von 1954 bis 1961 Leiter des Referats für das Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1961 bis 1969 (bis 1966 zusätzlich) Leiter der Unterabteilung II A.

Verjährungsskandal

Fatal war seine Rolle in der Frage der Verjährung der Beihilfe zum Mord. Das betraf vor allem die Angeklagten in den NS-Prozessen. Diese waren nach ständiger Rechtsprechung allenfalls Gehilfen der Täter Hitler, Himmler und Heydrich.

Gesetz

Im Oktober 1968 ist das sogenannte Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) in Kraft getreten. Artikel 1 Ziffer 6 (§ 50 Abs. 2 StGB a.F:) „Fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer [an der Mordtat], so ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern.“ Dementsprechend reduzierte sich auch das für dieses Delikt vorgesehene Strafmaß und – anders als heute § 78 – die damit verknüpfte Verjährungsfrist von 20 Jahren auf 15 Jahre. Da man aber Taten mit einer Höchststrafe von 15 Jahren am 8. Mai 1960 hatte verjähren lassen, waren die Verbrechen sämtlicher Nazi-Mordgehilfen auf einen Schlag rückwirkend seit 1960 verjährt[39] (Der Beginn der Verjährung eines Mords wurde in der Verjährungsdebatte 1965 auf das Jahr 1949 verlegt). Beim Gesetzesentwurf war Dreher die Schlüsselfigur.[40] Ähnlich ging man allerdings auch beim Alternativentwurf 1966 vor.[41] Allerdings ließen alle Gesetzentwürfe der Strafrechtsreform eine Strafminderung mit Verkürzung der Verjährung nicht zu.[42] Erst das Heraustrennen aus der Strafrechtsreformgesetzgebung ermöglichte eine Verjährung.

Rechtsprechung

In der Zeit des einstimmigen Beschlusses des Bundestags vom 10. Mai 1968 bis zum Inkrafttreten am 1. Oktober wurde auf die möglichen Konsequenzen der Änderung hingewiesen. Intern hatte der Ministerialdirigent im Justizministerium Richard Sturm in einem Vermerk am 26. September 1968 auf die möglichen Konsequenzen für NS-Verbrechen hingewiesen.[43]

Bundesgerichtshof

Der Bundesrichter im 5. Strafsenat Rudolf Schmitt wies in Gesprächen auf dem 47. Deutschen Juristentag im September 1968 darauf hin, dass das Gesetz die Verjährung von NS-Verbrechen ermögliche.[44] Der deutschen Öffentlichkeit wurden die Möglichkeit durch die Bild am Sonntag im Dezember 1968 bekannt und der Spiegel wies im Januar 1969 auf die laufenden NS-Prozesse hin.[45][46]

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes unter Werner Sarstedt[47] beschloss am 20. Mai 1969 (BGH NJW 1969, 1181 ff.) in einem Grundsatzurteil, dass „solche Beihilfe zum Mord nach der neuen Fassung des § 50 Abs. 2 StGB [...] verjährt“. Durch dieses Verfahren wurde eine großangelegten Prozessserie um das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) in Berlin vereitelt. Die Richter folgten der Gesetzesbegründung,[48] und verwarf die anderen Optionen des Generalbundesanwalts, des Kammergerichts und der Strafrechtslehre. Dies hatte zur Konsequenz, dass Art. 1 Ziff. 6 EGOWiG zu einer „verschleierten Amnestie für den größten Teil der Gehilfen bei nationalsozialistischen Gewaltverbrechen“ führte.[49]

Diese „Amnestie“ geschah jedoch überwiegend durch Verfahrenseinstellung seitens der Staatsanwaltschaften unter Berufung auf das unter Sarstedt ergangene Urteil, obwohl der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes am 4. März 1971 (4 StR 386/70) erklärte, selbst wenn im Hinblick auf das täterbezogene Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ Verjährung eingetreten sein sollte, so ändere dies nichts, weil durch die Haupttat auch das tatbezogene Mordmerkmal „grausam“ erfüllt sei.[47] Es genüge, dass die Haupttäter mit der grausamen Tötung einverstanden waren und der Angeklagte als Gehilfe dies wusste.[50] Auf dieser Grundlage wurden auch John Demjanjuk 2011 und Oskar Gröning 2015 verurteilt.[47]

Oliver García (dejure.org) stellt daher die Frage, ob der größere Skandal nicht das unter Sarstedt ergangene BGH-Urteil sei und ob es sich dabei um Rechtsbeugung handle.[47]

Panne oder Drahtzieherei

Nach Dieter Simon glauben einige Gutmütige immer noch daran, dass Dreher unabsichtlich gehandelt hat.[51] Anfangs wollten alle an die Justizpanne glauben. Im Bundestag 1969 war man sich in der Beschreibung als einer gesetzlichen Panne einig. 1981 schrieb der damalige Staatssekretär Günther Erkel (SPD) an Dreher, wie sehr er es bedaure, dass dieser Gegenstand von „Anwürfen“ geworden sei. Dreher antwortete: „Es erfüllt mich mit Befriedigung, dass mir das Haus in dieser unerquicklichen Angelegenheit zur Seite steht.“[7] Ein direkter Nachweis der Urheberschaft Drehers lässt sich nicht führen. Hubert Rottleuthner: „Der zeitgeschichtlichen Forschung bleiben mangels Selbstbekundungen nur Unterstellungen, etwas gehobener ausgedrückt: eine rationale Rekonstruktion“ Die Gesetzesentwürfe des OWiG und des StGB wurden im Juli 1964 aufeinander abgestimmt. Der Leiter der für das OWiG zuständigen Kommission, Lackner zog deswegen den für den StGB-Entwurf verantwortlichen Dreher zu den Beratungen hinzu. Die Akten der entscheidenden Abteilungsleiterbesprechung im Bundesjustizministerium 1964 sind bis jetzt nicht gefunden worden, in der der federführende Referent und Urheber der verschleierten Amnestie aufgeführt sein müsste. Michael Greve: „Die Akten wurden vermutlich gesäubert“.[52] Ulrich Herbert stellte in seiner Bestbiografie die These auf, dass die Amnestie auf Initiative Achenbachs und Bests erfolgte.[53] Nicht übersehen werden darf, dass „das in der Entgegensetzung von Panne und Drahtzieherei verloren geht: die große Bereitschaft [der Rechtsprechung], mit der die Regelung des § 50 Abs. 2 StGB benutzt wurde, um zu einer ziemlich umfangreichen Amnestie zu kommen“ (Rottleuthner). Deutlich gibt der Historiker Stephan A. Glienke zu bedenken, dass der Fokus auf Dreher und Achenbach "den Blick auf die eigentliche Problematik" verstellt. "Noch vor der Novellierung hätte (...) der Rechtsausschuss des Bundestages Gelegenheit zur Umformulierung des Textes gehabt. Auch die Landesjustizverwaltungen, der BGH und die Bundesanwaltschaft hatten frühzeitig Gelegenheit, sich mit dem Entwurf und seinen potentiellen Folgen vertraut zu machen und Einwände zu erheben. Sie hatten diese Möglichkeiten jedoch nicht genutzt. (...) Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass auch im Deutschen Bundestag ehemalige Opfer des NS-Regimes vertreten waren, von denen angenommen werden darf, dass sie dem EGOWiG ihre Zustimmung verweigert hätten, wenn sie auch nur eine Ahnung von dessen Folgen gehabt hätten." [54]

2012 gab die damalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger ein Projekt in Auftrag, in dessen Rahmen sich eine Historikerkommission mit der frühen Phase des BMJ beschäftigt. Die Kommission unter Manfred Görtemaker (Historiker) und Christoph Safferling (Rechtswissenschaftler).[55] soll bis Herbst 2015 Ergebnisse erarbeiten.[56] Safferling fand im Interview 2013: „Dreher erweist sich als besonders hart: Für den Diebstahl von Stoffbahnen etwa beantragt er die Todesstrafe. Wenn diese nicht verhängt wird, ist er bereit, sie in der nächsten Instanz zu fordern. Daran kann man erkennen, dass hier jemand gewirkt hat, der hinter dem System stand.“[57] Rückert befand in der Bestandsaufnahme der Historikerkommission 2013, die Vorwürfe seien nur „sehr begrenzt tragfähig“ gewesen und meinte, am Nürnberger Maßstab des Juristenprozesses gemessen seien jedenfalls „keine kritisch Belasteten im Ministerium tätig geworden“.[58]

Exemplarisch behandelt wird diese Rechtsänderung - die 1968 im EGOWiG „versteckte“, zunächst nicht erkannte, aber weitreichende und nicht revidierbare Amnestie für NS-Mordgehilfen - am Fall der wohl völkerrechtswidrigen (grausamen) Erschießung von Partisanen (im Verhältnis 1:10) in Italien in dem 2011 erschienenen Roman Der Fall Collini von Ferdinand von Schirach.

Kriegsgerichte für die Bundesrepublik

Es ist ungeklärt, ob er sich für eine, von manchen Seiten kritisierte, Kriegsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik eingesetzt hat.[59]

Werke

Eduard Dreher war Kommentator des Strafgesetzbuches in der Reihe der Beckschen Kurzkommentare von 1961 bis 1977 (23.-37. Auflage). Der von Otto Schwarz begründete und später als Schwarz-Dreher erschienene Kommentar gilt als Standardwerk, wurde von Herbert Tröndle weitergeführt und firmiert heute unter Fischer. Zu seinem 70. Geburtstag erschien eine Festschrift; einer der beiden Herausgeber war Hans-Heinrich Jescheck.[60]

Siehe auch

Literatur

  • Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich. 2., aktualisierte Auflage. Fischer, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-596-16048-8.
  • Hans-Heinrich Jescheck, Hans Lüttger (Hrsg.): Festschrift für Eduard Dreher zum 70. Geburtstag. 1. Auflage. De Gruyter, Berlin 1977, ISBN 3-11-005988-6.
  • Monika Frommel: Taktische Jurisprudenz – Die verdeckte Amnestie von NS-Schreibtischtätern 1969 und die Nachwirkung der damaligen Rechtsprechung bis heute. In: Matthias Mahlmann (Hrsg.): Festschrift für Hubert Rottleuthner zum 65. Geburtstag. Gesellschaft und Gerechtigkeit, Nomos 2011, S. 458ff. (leicht aktualisierte PDF-Fassung; 204 kB)
  • Hubert Rottleuthner: Hat Dreher gedreht? Über Unverständlichkeit, Unverständnis und Nichtverstehen in Gesetzgebung und Forschung. In: Rechtshistorisches Journal. Nr. 20, 2001, S. 665–679; überarbeitete Fassung in Kent D. Lerch (Hrsg.): Die Sprache des Rechts. Band 1: Recht verstehen. Berlin 2004, S. 307–320. (PDF)
  • Stephan Alexander Glienke: Die De-facto-Amnestie von Schreibtischtätern. In: Joachim Perels, Wolfram Wette (Hrsg.): Mit reinem Gewissen. Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer. Berlin 2011, S. 262-277, ISBN 978-3-351-02740-7
  • Michael Greve: Amnestierung von NS-Gehilfen – eine Panne? Die Novellierung des § 50 Abs. 2 StGB und dessen Auswirkungen auf die NS-Strafverfolgung. In: Kritische Justiz (2000), S. 412-424.

Filme, Filmbeiträge

  • Gerolf Karwath: Hitlers Eliten nach 1945. Teil 4: Juristen – Freispruch in eigener Sache. Regie: Holger Hillesheim. Südwestrundfunk (SWR, 2002).
  • Biografie „Dreher, Eduard“ bei „Die Kabinettsprotokolle der Bundesregierung“ online, Webseite des Bundesarchivs.
  • Eduard Dreher im Braunbuch der DDR (Memento vom 19. November 2010 im Internet Archive)
  • Das Dreher-Gesetz.“ Interview mit Ferdinand von Schirach in Die Zeit vom 2. September 2011, abgerufen am 9. September 2011
  • Internetpräsenz der Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission beim Bundesministerium der Justiz zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit (UWK-BMJ).

Einzelnachweise

  1. a b Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Frankfurt am Main 2007, S. 118.
  2. Hans-Heinrich Jescheck, Hans Lüttger (Hrsg.): „Festschrift für Eduard Dreher zum 70. Geburtstag“, Berlin 1977, S. 1 f.
  3. Helmut Kramer: "Eduard Dreher: Vom Sondergerichtsdezernenten zum führenden Strafrechtler der Bundesrepublik", in: Justizministerium NRW (Hrsg.): "Zwischen Recht und Unrecht. Lebensläufe deutscher Juristen",2004, S. 101ff..
  4. a b c d e f g h i Christoph Safferling: „Die Arbeit der Unabhängigen Wissenschaftlichen Kommission“, in: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): „Die Rosenburg – Die Verantwortung von Juristen im Aufarbeitungsprozess“, Redebeiträge des 2. Symposiums am 5. Februar 2013 im Schwurgerichtssaal Nürnberg, Berlin 2013, S. 15ff. (PDF).
  5. In Roland Staudinger: „Politische Justiz – die Tiroler Sondergerichtsbarkeit im Dritten Reich am Beispiel des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Partei und Staat“, Schwaz 1994, S. 137, wird in Abbildung 25 Dreher als Staatsanwalt für 1939 genannt, auch S. 237ff..
  6. a b c d e f g h i Joachim Rückert: „Einige Bemerkungen über Mitläufer, Weiterläufer und andere Läufer im Bundesministerium der Justiz nach 1949“, in: Manfred Görtemaker/Christoph Safferling (Hrsg.): „Die Rosenburg: Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Vergangenheit – eine Bestandsaufnahme“, S. 79ff..
  7. a b FAZ vom 6. Februar 2013, S. 4: Selbstamnestie im Ministerium.
  8. Juristische Wochenschrift Band 64 (1935), S. 1949, Urteilsanmerkung
  9. Zusatz Safferlings auf 2. Symposium zur NS-Vergangenheit des BMJ, der von der gedruckten Rede abweicht: Youtube-Kanal des Bundesministeriums der Justiz: 2. Symposium zur NS-Vergangenheit des BMJ (Teil 1/3), ab Min. 51.
  10. Zu Sondergerichten in Österreich: Winfried R. Garscha, Franz Scharf: „Justiz in Oberdonau“, Linz 2007, Oberösterreichisches Landesarchiv, ISBN 978-3-900313-85-2, S. 127ff.; Roland Staudinger: „Politische Justiz – die Tiroler Sondergerichtsbarkeit im Dritten Reich am Beispiel des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Partei und Staat“, Schwaz 1994, S. 46ff..
  11. a b c Martin Achrainer: „Die „Standgerichte der Heimatfront“: Die Sondergerichte in Tirol und Vorarlberg,“ in: Rolf Steininger/Sabine Pitscheider (Hrsg.): „Tirol und Vorarlberg in der NS-Zeit“, Innsbruck 2002, ISBN 3-7065-1634-9, S. 122, 125.
  12. „Die Bedeutung der Rechtsprechung zur Abwehrverordnung für das Gesetz vom 20. Dezember 1934“. JW 1935, 89; „Konkurrenzverhältnisse aus dem Heimtückegesetz vom 20. Dezember 1934“, DJ 1940, 1189.
  13. „Verschiedene Rechtsfragen der Rundfunkverordnung“, Rundfunkarchiv 1940, S. 21; „Verschiedene Rechtsfragen der Rundfunkverordnung“, DJ 1940, S. 1419 f.
  14. Roland Staudinger: „Politische Justiz – die Tiroler Sondergerichtsbarkeit im Dritten Reich am Beispiel des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Partei und Staat“, Schwaz 1994, S. 138.
  15. Zu Schreibmaschinen ohne ß, siehe Garscha/Scharf S. 30.
  16. Michael Greve: „Amnestierung von NS-Gehilfen – eine Panne?“ KJ 2000, S. 416 spricht von einem Persilschein des Generalstaatsanwalts Grünberg. Es ist unklar ob dieses Schreiben gemeint ist oder ein Dokument aus dem Spruchkammerverfahren 1947.
  17. Oberstaatsanwalt Mario Laich „Entwicklung der Strafrechtspflege in Tirol und Vorarlberg“. In: Viktor Liebscher /Otto F. Müller (Hrsg.): „Festschrift 100 Jahre Strafprozeßordnung 1873–1973“, S. 93f.; ders. Diskussion zu: Herbert Steiner: „Die Todesstrafe – entscheidender Bestandteil der Struktur des nationalsozialistischen Machtsystems in Österreich 1938 bis 1945“, in Erika Weinzierl u.a. (Hrsg.): Justiz und Zeitgeschichte Symposium 1980: Die österreichische Justiz – Die Justiz in Österreich 1933–1955. Wien 1980, S. 93 ff.
  18. Christoph Volaucnik: „Feldkirch 1945 bis 1955“. In: Ulrich Nachbaur/Alois Niederstätter: „Aufbruch in eine neue Zeit. Vorarlberger Almanach zum Jubiläumsjahr 2005“, Bregenz 2006 (PDF).
  19. Die noch nicht „ausgedünnten“ Akten befinden sich im Tiroler Landesarchiv: Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht Innsbruck: General- und Sammelakten 1939–1945.
  20. Tiroler Landesarchiv: Sondergericht Innsbruck: Strafsachen (KLs)
  21. „Gestern Hitlers Blutrichter – heute Bonner Justizelite“ (23. Mai 1957).
  22. § 20a RStGB in der „ostmärkischen“ Fassung gem. § 4 des Gesetzes zur Durchführung der Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 24. September 1941, RGBl. I, 581 auf ALEX.
  23. a b c Eduard Rabofsky/Gerhard Oberkofler: Verborgene Wurzeln der NS-Justiz. Strafrechtliche Rüstung für zwei Weltkriege, Wien 1985, S. 75ff..
  24. Das Braunbuch auf S. 147: beantragte die Nichtigkeitsbeschwerde. Rückert äußert sich nicht auf S. 81, ob Dreher die Nichtigkeitsbeschwerde anregte. Vgl. auch Lothar Gruchmann: Justiz im Dritten Reich 1933-1940, S. 1086: Nur ca. 15 % der Anregungen zielten auf eine Korrektur der angefochtenen Entscheidungen zu Ungunsten des Verurteilten ab.
  25. Roland Staudinger: „Politische Justiz – die Tiroler Sondergerichtsbarkeit im Dritten Reich am Beispiel des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Partei und Staat“, Schwaz 1994, S. 138.
  26. So für den Diebstahl von Bezugskarten: Mittelbach, „§ 1 der Kriegswirtschaftverordnung“, Bad Oeynhausen 1941, S. 24f..
  27. Verordnung zur Ergänzung der Kriegswirtschaftsverordnung, RGBl. I, S. 147 auf ALEX.
  28. Rundverfügung des Reichsministers der Justiz vom 4. September 1941 für die Anwendung von § 4 VVO für die Benutzung gefälschter Reichskleiderkarten, die von alliierten Flugzeugen abgeworfen wurden, Garscha/Scharf: Justiz in Oberdonau, Linz 2007, S. 364f..
  29. Zur Anwendung der Todesstrafe für Gewohnheits- und Gelegenheitsdiebe nach § 20a StGB „ostmärkischer Fassung“ und VVO, s. Garscha/Scharf: Justiz in Oberdonau, Linz 2007, S. 253ff..
  30. Braunbuch S. 147.
  31. BGBl. Nr. 79/1946: Bundesgesetz vom 6. März 1946 über die Einstellung von Strafverfahren, die Nachsicht von Strafen und die Tilgung von Verurteilungen aus Anlaß der Befreiung Österreichs (Befreiungsamnestie)
  32. Mit dem Gerichtsorganisationsgesetz vom 3. Juli 1945 (StGBl. Nr. 47/1945) wurden die seit 1939 bestehenden Landgerichte wieder umbenannt; insofern ungenau das „Landgericht Innsbruck“ bei Rückert, S. 81.
  33. Unklar, ob nach dem Bedarfsdeckungsstrafgesetz (BDStG) oder dem StG.
  34. Sebastian Cobler: Als Gummischwein bestraft. In: Der Spiegel. 30. November 1981, S. 206ff.
  35. Rosenburg, S. 80 spricht von einer Bombennacht. Bis Mai 1944 gab es keine Nachtangriffe: Leo Unterrichter: „Die Luftangriffe auf Nordtirol im Kriege 1939—1945“, Veröffentlichungen des Museum Ferdinandeum, Band 26/29 (1946/49), Innsbruck 1949, S. 555ff. (PDF).
  36. Horst Schreiber: „Innsbruck im Bombenkrieg“. In: Konrad Arnold (Hrsg.): „Luftschutzstollen aus dem Zweiten Weltkrieg. Das Beispiel Innsbruck. Von der Geschichte zur rechtlichen und technischen Problemlösung in der Gegenwart“ (= Veröffentlichungen des Innsbrucker Stadtarchivs, Neue Folge, Band 27), Innsbruck 2002, S. 15 ff. (online).
  37. Gerhard Mauz: Der Zustand der Justiz entspricht dem des Volkes, Der Spiegel vom 24. November 1965.
  38. Kerstin Freudiger: Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen, Tübingen 2002, 150.
  39. Ingo Müller: „Der strafrechtliche Umgang mit der NS-Vergangenheit“ Infobrief Nr. 94 (2005) des RAV
  40. Marc von Miquel: „Ahnden oder amnestieren? : westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren“, Göttingen 2004, S. 333ff; Annette Weinke: Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland – Vergangenheitsbewältigung 1949 – 1969 oder: eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg, Paderborn/München (u.a.) 2002, S. 303.
  41. Marc von Miquel: „Ahnden oder amnestieren? Westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren“, Göttingen 2004, S. 327.
  42. Hubert Rottleuthner, Rechtshistorisches Journal 2001, S. 665ff..
  43. Michael Greve: „Amnestierung von NS-Gehilfen – eine Panne? Die Novellierung des § 50 Abs. 2 StGB und dessen Auswirkungen auf die NS-Strafverfolgung“, KJ 2000, S. 413 (PDF).
  44. Marc von Miquel: „Ahnden oder amnestieren? Westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren“, Göttingen 2004, S. 327f..
  45. Hilfe für Gehilfen, Der Spiegel vom 6. Januar 1969; Kalte Verjährung, Der Spiegel vom 13. Januar 1969.
  46. ARD: Akte D - das Versagen der Nachkriegsjustiz, ca. Min. 29
  47. a b c d Oliver García: Die urbane Legende von Eduard Dreher, delegibus.com vom 25. Juli 2015, abgerufen am 17. Dezember 2015.
  48. BT-Drs. 5/1319: EGOWiG mit Begründung Anlage 1, S. 61 (PDF)
  49. Hubert Rottleuthner, Rechtshistorisches Journal 2001, S. 665ff.
  50. 4 StR 386/70, Rdnr. 10 auf jurion.de.
  51. Dieter Simon: Rekonvaleszenz I, Eintrag vom 10. Juli 2012 auf mops-block.de.
  52. Michael Greve: „Amnestie von NS-Gehilfen. Die Novellierung des § 50 Abs. 2 StGB und dessen Auswirkungen auf die NS-Strafverfolgung“. In: Einsicht 04 – Bulletin des Fritz Bauer Instituts (PDF)
  53. Ulrich Herbert: „Best. Biographische Studien über Radikalismus, Weltanschauung und Vernunft. 1903–1989.“ 3. Auflage. Dietz, Bonn 1996, ISBN 3-8012-5019-9, S. 510.
  54. Stephan Alexander Glienke: Die De-facto-Amnestie von Schreibtischtätern. In: Joachim Perels, Wolfram Wette (Hrsg.): Mit reinem Gewissen. Wehrmachtrichter in der Bundesrepublik und ihre Opfer. Berlin 2011, S. 262-277, hier S. 274-275.
  55. www.uni-potsdam.de
  56. Finanzierung und Umfang des Forschungsprojekts zur NS-Vergangenheit im Bundesministerium der Justiz, Bundestagsdrucksache 17/10495 vom 16. August 2012: Antwort der Bundesregierung der kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN u.a. – 17/10364 – (PDF).
  57. Margarita Erbach: Christoph Safferling: „Junge Leute fehlten“, Interview im Generalanzeiger vom 30. Mai 2013, abgerufen am 23. Juli 2013.
  58. Joachim Rückert: Einige Bemerkungen über Mitläufer, Weiterläufer und andere Läufer im Bundesministerium der Justiz nach 1949, in: Manfred Görtemaker/Christoph Safferling (Hrsg.): Die Rosenburg: Das Bundesministerium der Justiz und die NS-Vergangenheit – eine Bestandsaufnahme, S. 87.
  59. Ralf Beste, Georg Bönisch, Thomas Darnstädt, Jan Friedmann, Michael Fröhlingsdorf, Klaus Wiegrefe: Welle der Wahrheiten, Der Spiegel vom 2. Januar 2012; BT-Drs. 17/8538. Antwort Max Stadler auf die Schriftliche Frage von Burkhard Lischka vom 3. Januar, S. 16 (PDF).
  60. Norbert Frei: Karrieren im Zwielicht. Frankfurt 2001, ISBN 3-593-36790-4, S. 204.