Stadtgericht Berlin (Preußen)

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Das Stadtgericht Berlin war das für Berlin zuständige Kreisgericht in Preußen von 1849 bis 1879.

Mit Königlicher Verordnung vom 2. Januar 1849[1] wurden in der Provinz Brandenburg die Gerichtsstandsprivilegien und Patrimonialgerichte aufgehoben und die Gerichtsstruktur neu geordnet. In Berlin entstand nun als Eingangsgericht das Stadtgericht Berlin für den Stadtkreis Berlin und das Kreisgericht Berlin als Kreisgericht für die Berliner Vororte.

Als Berliner Appellationsgericht diente das Kammergericht. Aus Traditionsgründen wurde es nicht in Appellationsgericht Berlin umbenannt, sondern behielt seinen Namen. Dem Kammergericht war das Oberappellationsgericht Berlin übergeordnet.

Mit Gesetz vom 4. März 1878[2] wurde zum 1. Oktober 1878 das Gerichtsverfassungsgesetz in Preußen eingeführt und das Stadtgericht Berlin aufgelöst. Amtsgerichte bildeten nun die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Für den Stadtbezirk Berlin war nun das königlich preußische Landgericht Berlin I[3] mit dem Amtsgericht Berlin I zuständig.[4] Deren gemeinsamer Bezirk hatte 1888 966.858 Einwohner. Das Amtsgericht Berlin I hatte 102 Richter und war damit ungewöhnlich groß.[5]

Einzelnachweise

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  1. PrGS 1849, S. 1
  2. PrGS 1878, S. 109
  3. Gesetz, betreffend die Errichtung der Oberlandesgerichte und der Landgerichte vom 4. März 1878 (PrGS 1878, S. 109–124)
  4. Verordnung, betreffend die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5. Juli 1879, GS Nr. 30, S. 410 f., Digitalisat
  5. Carl Pfafferoth: Jahrbuch der deutschen Gerichtsverfassung. 1888, S. 395 online