Diskussion:Ratenzahlung
Form
[Quelltext bearbeiten]Der Satz Für die Vereinbarung einer Ratenzahlung gibt es keine gesetzliche Formvorschrift. Sie kann daher immer und in jeder Form abgeschlossen werden. erscheint mir für das deutsche Recht falsch. Dabei dürften § 492 BGB sowie § 501 und § 502 BGB übersehen worden sein. --Andrsvoss 08:36, 18. Jun 2006 (CEST)
Die §§ 492, 501 und 502 BGB sind nur anwendbar bei Geschäften zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Zugegebenermaßen wird es sich bei Ratenzahlungskäufen hauptsächlich um solche Verbrauchergeschäfte handeln, aber dies ist nicht zwingend so. Demnach sind auch die genannten Formvorschriften nicht zwingend auf den Ratenkauf anwendbar. Mfg
Ratenzahlung / Ratenkauf
[Quelltext bearbeiten]findet zwischen Verkäufer und Käufer statt. Die Ausdrücke Gläubiger und Schuldner verweisen auf eine andere Geschichte Rolf Todesco (Diskussion) 19:30, 4. Jan. 2013 (CET)
Geschichte der Ratenzahlung
[Quelltext bearbeiten]Leider beschränkt sich der Artikel zur Geschichte der Ratenzahlung auf den Hinweis über die Verkaufsförderung von Nähmaschinen. Die Entwicklung der Ratenzahlung für Konsumgüter in Deutschland, die sich nach meiner Information erst nach dem Zweiten Weltkrieg ergeben hat, erfährt man leider nichts. Fühlt sich jemand imstande, hierzu etwas aufzuschreiben oder zumindest Literaturhinweise zu geben?--R. Reinert (Diskussion) 12:26, 5. Dez. 2014 (CET)